SOLO | Decision 2725672

WIDERSPRUCH Nr. B 2 725 672

Busch-Jaeger Elektro GmbH, Freisenbergstr. 2, 58513 Lüdenscheid, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Andreas Siegfried Hermann Müller, Wallstadter Str. 59, 68526 Ladenburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Kevin Lee, 36 Rakehill Road, Leeds W Yorkshire LS15 4AJ, Vereinigtes Königreich, Brite Source, 229 Mountbatten Road #02-41, Singapore  398007, Singapur (Anmelder), vertreten durch Harrison IP Limited, Westminster Business Centre, 10 Great North Way, Nether Poppleton York YO26 6RB, Vereinigtes Königreich (zugelassener Vertreter).

Am 12/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 725 672 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 250 707 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 913 838. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.

Solo

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse  9: Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Schalt-, Steuer-, Regel-, Mess-, Kontroll-, Melde- und Signalgeräte, Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Infrarotdetektoren; Wechsel- und Gegensprechanlagen, Stecker, Steckdosen; elektrotechnisches Installationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten).

Der Widerspruch richtet sich nach der Einschränkung des Anmelders vom 09/09/2016 nunmehr noch gegen die folgenden Waren:

Klasse  11: LED-Glühlampen; Leuchtdioden [LED]-Beleuchtungsanlagen; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Beleuchtungsgeräte; Beleuchtungslampen; Lampen [elektrisch]; Illuminationskörper; Beleuchtungsanlagen; Elektrische Beleuchtungsanlagen; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Elektrische Lampen zur Innenraumbeleuchtung; Beleuchtungskörper für Haushaltszwecke.

        

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 11

Die angefochtenen Waren umfassen im Wesentlichen Beleuchtungsanlagen, Beleuchtungsgeräte und künstliche Lichtquellen. Diese sind den älteren Waren Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente der Widersprechenden unähnlich. Bei den Waren der Widersprechenden handelt es sich um solche Apparate und Instrumente, die insbesondere zum Schalten, Steuern, Regeln, Messen und Kontrollieren von Elektrizität verwendet werden. Auch wenn die angefochtenen Waren elektrischen Strom benötigen, um ihre Leuchtfunktion zu erlangen, lässt sich aus diesem Umstand keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte der einander gegenüberstehenden Waren feststellen: die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Art, stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Zudem stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander.

Gleichermaßen besteht keine Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Waren LED-Glühlampen; Leuchtdioden [LED]-Beleuchtungsanlagen; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Beleuchtungsgeräte; Beleuchtungslampen; Lampen [elektrisch]; Illuminationskörper; Beleuchtungsanlagen; Elektrische Beleuchtungsanlagen; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Elektrische Lampen zur Innenraumbeleuchtung; Beleuchtungskörper für Haushaltszwecke und den verbleibenden älteren Wechsel- und Gegensprechanlagen, Stecker, Steckdosen; elektrotechnisches Installationsmaterial der Widersprechenden: sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, stammen von unterschiedlichen Herstellern und richten sich an unterschiedliche Abnehmer. Der Umstand, dass beispielsweise Glühbirnen einen Stecker und Steckdosen zum Funktionieren benötigen ist nicht ausreichend, um eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit ausmachen zu können. Der Verbraucher wird nicht davon ausgehen, dass die Vergleichswaren von denselben Herstellern oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Daher sind die Vergleichswaren unähnlich.

 

  1. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Waren offensichtlich nicht identisch sind.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Konstantinos MITROU

Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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