VDOTT | Decision 2699612

WIDERSPRUCH Nr. B 2 699 612

Continental Automotive GmbH, Vahrenwalder Str. 9, 30165 Hannover, Deutschland (Widersprechende)

g e g e n

Express Network JZK, Plot 100, North Bristol Park, North Gloucester Park, Bristol Bristol BS34 7QG, Vereinigtes Königreich und Express Network Ltd, Flat / RM 1102 BLK 11, Chai Wan  0852, Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China (Anmelderinnen).

Am 12/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 699 612 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 150 774 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 071 578. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 11 071 578 der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, mechanische, elektromechanische und optische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Regel- und Steuerapparate und -instrumente, insbesondere Ampere-, Volt-, Ohm-, Mano-, Thermo-, Tachometer; Abgastemperatur-, Abstands-, Beschleunigungs-, Drehzahl-, Drehmoment-, Drehraten-, Druck-, Flüssigkeitsvorrats-, insbesondere Kraftstoffvorrats- und Scheibenwaschwasservorrats-, Füllstands-, Geschwindigkeits-, Höhen-, Kühlwassertemperatur-, Ladedruck-, Leistungs-, Luftgüte-, Luftmassen-, Ölstands-, Öldruck-, Positions-, Ruderlagen-, Temperatur-, Weg-, Wegstrecken-, Wind- und Wassertiefenmeßgeräte und -anzeigeinstrumente; Achslastkontroll-, Anwesenheitskontroll-, Abstandswarn- und -regel-, Diebstahlalarm-, Diebstahldetektions-, Drehzahlwarn-, Empfangs-, Einschlafwarn-, Geschwindigkeitsregel-, optische und akustische Geschwindigkeitswarn-, Informationsmanagement-, Informationsverarbeitungs-, Kursbestimmungs-, Leerlaufregel-, Multimedia-, Motormanagement-, Ortsbestimmungs-, Prüf-, Ruderlagenanzeige-, Reifendruckprüf-, Reifenfüll-, Rückfahrüberwachungs-, Sende-, Serviceanzeige-, Türverriegelungs-, Türschließ-, Telematik-, Telefon-, Verschleißanzeige-, Verbrauchsmeß-, Verkehrsführungs-, Wartungsanzeige-, Werkstattprüf-, Wegstreckenzähl-, Zeiterfassungsgeräte; Fernbedienungssysteme für Zentralverriegelungen; elektrische, elektronische, optoelektronische und mechanische analoge und digitale Anzeigegeräte und -instrumente, Geräte zur Bildübertragung und Bildwiedergabe; Anzeigeeinrichtungen, Anzeigemodule, Anzeigeelemente, Anzeigetafeln, Displays, Monitore, Bildschirme, Flüssigkristall-Displays, Geräte mit Flüssigkristallanzeige, Flachbildschirme, Videobildschirme und -monitore; Brennstoffzellensysteme (im wesentlichen aufweisend Brennstoffzellen, Reaktoren, Membrane, Elektroden, Anoden, Kathoden, Katalysatoren, Stromerzeuger, Wasserstofferzeuger, Ventile, Leitungen, Sensoren, insbesondere für Gaskonzentration, Feuchteabscheider, Heiz-/Kühleinrichtungen, Pumpen, Behälter zur Aufbereitung und Aufbewahrung von Brennstoff oder seinen Bestandteilen), Kühlwassertemperatursysteme (im wesentlichen aufweisend Temperaturerfassungs- und -regelgeräte); Fahrer- und Fahrzeuginformationssysteme (im wesentlichen aufweisend Anzeigeinstrumente, Multiplexnetzwerke, Unfalldatenschreiber, Kombinationsinstrumente, Tachographen, Serviceintervallanzeigen, Sensoren, Kabelbäume), Geräte für Informationsmanagement (im wesentlichen aufweisend Instrumentierungs- und Anzeigegeräte, On-Board-Rechner, Multiplexnetzwerke, Mensch-Maschine-Schnittstellen, Unfalldatenschreiber); Bus-Systeme (im wesentlichen aufweisend Multiplexnetzwerke), Bedienelemente, Bediensysteme (im wesentlichen aufweisend Schalter, Schalttafeln), Sensorsysteme für Scheibenwischsteuerungen; Sensoren für Instrumentierung; Kabelbäume; Leerlauf-, Geschwindigkeits-, Geschwindigkeitsbegrenzungs-, Drehzahl- und elektrische Gaspedalsteuerungen sowie -regelungen; Überwachungs- und Diagnosesysteme für Motor und Antriebsstrang in Fahrzeugen; elektrische und elektrohydraulische Lenkhilfen; elektrische Batterien und deren Teile; Akkumulatoren und deren Teile; Geräte zur Aufzeichnung, Empfang, Übertragung und Wiedergabe von analogen und/oder digitalen Signalen, sowie Bild und Ton, Antennen, Radios, Fernsehapparate, Telefonapparate inklusive Videotelefone, Touchscreens.

Klasse 11: Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Trocknungs- und Kühlgeräte, Gebläse- und Lüftersysteme, Gebläse- und Lüftermodule; Heizungs-, Klima- und Lüftungssysteme in Kraftfahrzeugen; Heizeinrichtungen für Scheiben- und Scheinwerferwaschanlagen; Luftleitelemente und Luftleitungen.

Klasse 16: Formulare, Vordrucke, Druckmaterialrollen und Diagrammscheiben zum Einsatz in Tachographen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9: Geräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Tauchausrüstung; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Batterien; Lithiumbatterien; Zündbatterien; Batterien [elektrisch]; Autobatterien; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Wiederaufladbare Batterien; Trockenzellbatterien; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Kommunikationsausrüstung; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch]; Datenspeichergeräte; Replikationsgeräte; Elektrische und elektronische Bauteile; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Wechselstrom-/Gleichstromwandler; Gleichstrom-/Wechselstromwandler; Stromversorgungsaggregate; Elektrische Netzgeräte; Pedometer; Elektronische Terminkalender; Druckwaagen; Elektrische Waagen; Elektronische Waagen; Küchenwaagen; Taschenwaagen; Portowaagen; Badezimmerwaagen; Babywaagen; Sprechende Waagen; Waagen; Schnurlose Telefone; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Kopfhörer; Kabellose Kopfhörer; Stereokopfhörer; Musikkopfhörer; In-Ear-Kopfhörer; Zweiwegestecker für Kopfhörer; Kopfhörer für Tonübertragungsgeräte zum persönlichen Gebrauch; Kopfhörer für den persönlichen Gebrauch für Tonübertragungssysteme; Diaprojektoren; Dias für Overhead-Projektoren; Computertastaturen; Multifunktionale Tastaturen für Computer; Stereoskope; Elektrodrähte; Kabel und Drähte; Diebstahlalarmgeräte; Batterieladegeräte; Solarbatterieladegeräte; Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Batterieladegeräte zur Verwendung mit Telefonen; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen.

Klasse 11: Brenner, Boiler und Heizgeräte; Trockenanlagen; Filter für Industrie und Haushalt; Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Industrielle Aufbereitungsanlagen; Beleuchtung und Lichtreflektoren; Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Kühl- und Gefrierausrüstung; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wasser- und Gasanlagen; Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungseinrichtungen; Bräunungsapparate; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Kochapparate und -anlagen; Kaffeeröstmaschinen; Elektrische Kaffeeröster; Küchenherde; Kaffeemaschinen, elektrisch; Dampfglätter; Haartrockner; Brotbackautomaten.

Klasse 16: Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und – mittel; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Druckereierzeugnisse; Papier und Pappe; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Filtermaterial aus Papier.

Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren zum Teil an das breite Publikum und zum Teil auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (z.B. Heiz- und Klimageräte).

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

VDO

VDOTT

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „VDO“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die zusätzlichen Buchstaben „TT“ der angefochtenen Marke.

Das ältere Zeichen stellt ein kurzes Zeichen dar, da es aus lediglich drei Buchstaben besteht. Folglich kann nicht übersehen werden, dass die angefochtene Marke über zwei zusätzliche Buchstaben verfügt und sich die Zeichen somit deutlich in ihrer Länge und Endung unterscheiden.

Die Zeichen sind daher visuell kaum ähnlich.

Unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets stimmt die Aussprache der Zeichen in klanglicher Hinsicht im Klang der Buchstaben „VDO“ in den beiden Zeichen überein und divergiert im Klang der zusätzlichen Buchstaben „TT“ der angefochtenen Marke. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird die ältere Marke Buchstabe für Buchstabe ausgesprochen, da die Aussprache in einer Silbe kaum möglich ist und Abkürzungen in der Regel auf diese Art und Weise ausgesprochen werden, also z.B. im Deutschen „VAU-DE-O“. Im Gegensatz hierzu erscheint es wahrscheinlich, dass die angefochtene Marke „VDOTT“ nicht Buchstabe für Buchstabe ausgesprochen wird, sondern nur der erste Buchstabe „V“ als Buchstabe ausgesprochen wird und der Rest in einer Silbe als „DOTT“. Die Widerspruchsabteilung hält diese Aussprache für plausibel, weil die angefochtene Marke keine kurze Marke darstellt und eine zweisilbige Aussprache für den Verbraucher leichter und schneller ist (z. B. im Deutschen „VAU-DOTT“) als die Aneinanderreihung von fünf Buchstaben (z.B. im Deutschen „VAU-DE-O-TE-TE“).

Da die klanglichen Unterschiede aufgrund der Kürze des älteren Zeichens deutlich hervortreten, sind die Zeichen klanglich kaum ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das ältere Zeichen aufgrund seiner Kürze ggf. für einen begrenzten Kreis als Abkürzung angesehen wird, z.B. für „Verdingungsordung“ im Deutschen (ein veralteter Begriff für „Vergabeordung“). Da ein begrifflicher Vergleich allgemein nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Selbst in dem Fall, dass das ältere Zeichen mit einer Bedeutung verbunden werden sollte, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, denn die angefochtene Marke hat keine Bedeutung.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.

Das ältere Zeichen besteht aus drei Buchstaben und stellt daher eine kurze Marke dar. Folglich ist die Tatsache, dass die angefochtene Marke sich durch zwei zusätzliche Buchstaben „TT“ unterscheidet, ein relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.

Grund hierfür ist, dass im Vergleich mit einem kurzen Zeichen bereits relativ kleine Unterschiede den Gesamteindruck eines Zeichens wesentlich verändern und eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Dies trifft auch in dem vorliegenden Fall zu. Obwohl die Zeichen sich lediglich in den zwei zusätzlichen Buchstaben „TT“ der angefochtenen Marke unterscheiden, unterscheidet sich der Gesamteindruck der Zeichen deutlich, denn die ältere Marke „VDO“ wirkt wie eine Abkürzung und wird auch entsprechend Buchstabe für Buchstabe ausgesprochen, während die angefochtene Marke „VDOTT“ nicht den Eindruck einer Abkürzung erweckt, die Buchstabenkombination „DOTT“ leicht in einer Silbe ausgesprochen werden kann und daher die Aussprache der angefochtenen Marke Buchstabe für Buchstabe unnötig und unwahrscheinlich erscheint (abgesehen von dem Anfangsbuchstaben „V“).

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

Unionsmarkenregistrierung Nr. 11 663 945 für die Wortmarke „VDO“ in Klasse 9.

Da diese Marke in Bezug auf das Zeichen mit der verglichenen Marke identisch ist, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle den Anmelderinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die den Anmelderinnen zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall haben die Anmelderinnen keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Claudia MARTINI

Beatrix STELTER

Julia SCHRADER

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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