VINOVA | Decision 590/2015-5


ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 13. Januar 2017

In dem Beschwerdeverfahren R 2590/2015-5

 

Knauf Gips KG

Am Bahnhof 7

97346 Iphofen

Deutschland

 

 

 

Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bankgasse 3, 90402 Nürnberg, Deutschland

gegen

 

Odenwald Faserplattenwerk GmbH

Dr.-F.-A.-Freundt-Straße 3

63916 Amorbach

Deutschland

 

 

 

Widersprechende / Beschwerdegegnerin

vertreten durch WSL PATENTANWÄLTE, Kaiser-Friedrich-Ring 98, 65185 Wiesbaden, Deutschland

BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 137 670 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 198 454

erlässt

DIE FÜNFTE BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Szanyi Felkl (Berichterstatterin) und A. Pohlmann (Mitglied)

 

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende


Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 19. September 2012 beantragte die Knauf Gips KG („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke

VINOVA

als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 2, 19, 27 und 42.

  1. Am 11. Februar 2013 legte die Odenwald Faserplattenwerk GmbH („die Widersprechende“) gegen diese Unionsmarkenanmeldung Widerspruch ein, den sie auf die folgenden älteren Markenregistrierungen stützte:
  • Deutsche Markenanmeldung Nr. 731 922 für die Wortmarke OWA, angemeldet am 26. Juli 1957 und eingetragen am 11. Dezember 1959 für Waren in den Klassen 16, 17 und 19;
  • Deutsche Markenanmeldung Nr. 784 721 für die Wortmarke Minowa, angemeldet am 25. November 1961 und eingetragen am 28. Februar 1964 für Waren in den Klassen 16, 17 und 19;
  • Deutsche Markenanmeldung Nr. 634 656 für die Wortmarke PLAKOWA, angemeldet am 13. August 1951 und eingetragen am 24. Februar 1953 für Waren in den Klassen 16, 17 und 19;
  • Deutsche Markenanmeldung Nr. 634 657 für die Wortmarke FLEXOWA, angemeldet am 13. August 1951 und eingetragen am 24. Februar 1953 für Waren in den Klassen 17 und 19;
  • Deutsche Markenanmeldung Nr. 680 530 für die Wortmarke TONOWA, angemeldet am 13. August 1951 und eingetragen am 16. August 1955 für Waren in Klasse 19;
  • Deutsche Markenanmeldung Nr. 644 389 für die Wortmarke ISOWA, angemeldet am 21. April 1952 und eingetragen am 21. September 1953 für Waren in Klasse 19;
  • Deutsche Markenanmeldung Nr. 647 679 für die Wortmarke LINOWA, angemeldet am 23. April 1952 und eingetragen am 10. November 1953 für Waren in Klasse 17.
  1. Die folgenden Zeichen und Waren und Dienstleistungen waren zu vergleichen:

 

Angefochtene Anmeldung Widerspruchsmarke, auf die der Widerspruch nach Untersuchung des Benutzungsnachweises basiert
VINOVA

 

Minowa
 

Klasse 2 – Farben; Firnisse; Lacke.

 

Klasse 19 – Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; gestaltete, bedruckte und bemalte Bauplatten, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall.

 

Klasse 27 – Fußbodenbeläge.

 

Klasse 42 – Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Industrielles Design; Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen; Gestaltung von Inneneinrichtung.

 

 

Klasse 19 – Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern.

 

  1. Den Widerspruch begründete die Widersprechende mit dem Vorliegen von Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Er stützte sich auf einen Teil der Waren der älteren Rechte und richtete sich gegen einen Teil der Waren und Dienstleistungen der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung.
  2. Mit Entscheidung vom 26. Oktober 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
  3. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
  • Der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis zeigt lediglich eine ernsthafte Benutzung der Wortmarke „MINOWA“ in dem relevanten Gebiet Deutschland in Verbindung mit den Waren der Klasse 19 Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern.

Angefochtene Waren in Klasse 2:

  • Die angefochtenen Farben; Firnisse; Lacke sind unähnlich zu den Waren der älteren Marke, weil sie von anderer Natur und Beschaffenheit sind, abweichend angeboten werden und auch kein Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnis zueinander aufweisen. Die Waren werden auch von anderen Herstellern in den Verkehr gebracht und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Damit sind auch die Vertriebskanäle abweichend voneinander.

Angefochtene Waren in Klasse 19:

  • Die angefochtenen Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; gestaltete, bedruckte und bemalte Bauplatten, nicht aus Metall enthalten als weiter gefasste Kategorien die Waren der Widersprechenden. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
  • Die angefochtenen Fußböden, nicht aus Metall stimmen mit den Waren der älteren Marke im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den Herstellern und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie ähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen:

  • Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist dann gegeben, wenn der Verkehr auf den Gedanken kommen könnte, dass diese aus denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen können und damit sozusagen „aus einer Hand“ angeboten werden. Die angefochtenen Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen; Gestaltung von Inneneinrichtung stimmen mit den Waren der älteren Marke im Zweck, in den Angebots-/Vertriebskanälen, in den Herstellern/Erbringern und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Da jedoch die Art und Natur der Waren und Dienstleistungen unterschiedlich ist, ist das Ähnlichkeitsverhältnis gering.
  • Dies gilt nicht für die verbleibenden (sehr speziellen) Dienstleistungen Industrielles Design; Dienstleistungen eines Grafikdesigners. Sie sind unähnlich zu den Waren der älteren Marke, weil sie von anderer Art sind, abweichend angeboten werden und auch kein Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnis zueinander aufweisen. Die Dienstleistungen werden auch von anderen Herstellern/Erbringern in den Verkehr gebracht und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Damit sind auch die Angebots-/Vertriebskanäle abweichend voneinander.
  • Insgesamt besteht somit zu folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 27 und 42 ein Identitäts- oder Ähnlichkeitsverhältnis: Klassen 19 und 27: jeweils vollständig und Klasse 42: Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen; Gestaltung von Inneneinrichtung.

Die Zeichen:

  • In schriftbildlicher Hinsicht stehen sich zwei in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken gegenüber. Die Zeichen weisen eine übereinstimmende Anzahl von Buchstaben auf, nämlich sechs. Dabei ist die Buchstabenfolge „ino“ an jeweils gleicher Stelle der Zeichen identisch. Die jeweiligen Endungen „a“ stimmen ebenfalls überein. Weiterhin sind die vorletzten Buchstaben „W“ und „V“ optisch sehr ähnlich gebildet. Auch wenn sich die Anfangsbuchstaben „M“ und „V“ voneinander unterscheiden, besteht aufgrund der dargelegten Übereinstimmungen eine schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.
  • Die Marken weisen eine übereinstimmende Anzahl von Silben auf, nämlich drei. Die jeweils zweiten Silben „NO“ sind identisch. Auch die Vokale „i“ und „a“ stimmen überein. Sofern der Buchstabe „V“ am Wortende der angefochtenen Marke wie „W“ ausgesprochen wird, ergeben sich weitere akustische Übereinstimmungen. Darüber hinaus ist die Vokalfolge „I-O-A“ in dieser Reihenfolge identisch. Abweichend ausgesprochen werden die Buchstaben am jeweiligen Wortanfang „M“ und „V/W“. Aufgrund der Übereinstimmungen im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus besteht eine klangliche Zeichenähnlichkeit.
  • In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
  • Die Zeichen sind insgesamt ähnlich, weil sie in ihrem Gesamterscheinungsbild wesentliche Übereinstimmungen aufweisen, die sich sowohl schriftbildlich als auch klanglich auf die angesprochenen Verkehrskreise auswirken. Darüber hinaus verfügt die ältere Marke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
  • Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Identität und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen trotz erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt auch für die lediglich geringfügig ähnlichen Dienstleistungen aufgrund der o.g. wesentlichen  Übereinstimmungen der Marken. Im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin reichen daher die Abstände der Zeichen nicht aus, damit die angesprochenen Verkehrskreise diese sicher auseinanderhalten können.

Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen:

  • Die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke stützt sich auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
  • Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die die Bestandteile „nova“ enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf einige im EUIPO eingetragene Marken. Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „nova“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.

Relevantes Publikum:

  • Die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen wenden sich sowohl an das breite Publikum (z.B. Heimwerker) als auch an Geschäftskunden im Bereich der Baubranche mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich bis erhöht.

Zusammenfassung:

  • Dem Widerspruch wird für die folgenden Waren und Dienstleistungen stattgegeben:

Klasse 19: – Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; gestaltete, bedruckte und bemalte Bauplatten, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall.

Klasse 27 – Fußbodenbeläge.

Klasse 42 – Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen; Gestaltung von Inneneinrichtung.

Beschwerdegründe

  1. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 23. Dezember 2015 Beschwerde ein und begründete diese am 26. Februar 2016. Sie beantragte, die angefochtene Entscheidung vollumfänglich aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Argumente der Anmelderin können wie folgt zusammengefasst werden:
  • Nach der Ansicht der Widerspruchsabteilung dienen sowohl die angefochtenen Waren der Klasse 27 als auch die Waren der älteren Marke der Gestaltung von Gebäuden. Dem ist zu widersprechen. Faserstoffplatten dienen grundsätzlich dem Bau von Gebäuden, während Bodenbeläge der kosmetischen bzw. dekorativen Gestaltung von Gebäuden dienen.
  • Die Bejahung der Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen und Gestaltung von Inneneinrichtung in Klasse 42 ist ebenfalls zu weit gegriffen, da auch hier zwischen dem Zweck der Erstellung von Gebäuden und deren dekorativen Gestaltung zu unterscheiden ist. Eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kann nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn sie demselben Zweck dienen, was hier nicht der Fall ist.
  • Die unter der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 19 unterscheiden sich von den Faserstoffplatten der älteren Marke in den Herstellungs- und zum Teil auch in den Vertriebswegen.
  • In Klasse 19 wird das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten; gestaltete, bedruckte und bemalte Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich gestaltete, bedruckte und bemalte Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten; Fußböden, nicht aus Metall.

  • Bauplatten aus Gips unterscheiden sich von Faserstoffplatten. Gipsfaserplatten werden aus Gips, ein Mineral aus der Mineralklasse der Sulfate, mit beidseitiger Kartonage bei Gipskarton- oder mit Armierung mit Glas- oder Zellulosefasern, ohne Kartonbeschichtung hergestellt. Faserstoff ist dagegen ein aus Pflanzen gewonnenes Fasermaterial. Als Rohstoff für Primärfaserstoffe werden Holz oder bestimmte Pflanzen verwendet. Sekundärfaserstoffe können aus Recyclingstoffen erzeugt werden.
  • Fußböden, nicht aus Metall, sind den Faserstoffplatten nicht ähnlich.
  • Obwohl beide Marken Phantasiebegriffe sind, schließt dies jedoch den semantischen Gehalt nicht aus. Die ältere Marke „Minowa“ basiert offensichtlich auf der Dachmarke der Widersprechenden „OWA“ und deren Inhabernamen „Odenwald Faserplattenwerk“. Die Anmeldung „VINOVA“ dagegen besteht aus den Teilen „VI“ und „NOVA“, wobei „nova“ eindeutig aus dem Lateinischen hervorgeht und für „neu“ steht.
  • In visueller Hinsicht sind gerade die auffälligsten ersten Buchstaben vollkommen unterschiedlich. Zu dem Gesamteindruck tragen auch die vorletzten Buchstaben „W“ und „V“ bei. Insgesamt wirken die Zeichen nicht ähnlich.
  • Die beiden ersten Buchstaben und, je nach Aussprache (Latein, Englisch oder Deutsch), auch die Buchstaben „W“ und „V“ unterscheiden sich zudem klanglich.
  • Die ältere Marke „Minowa“ richtet sich hauptsächlich an Fachkreise, da Faserstoffplatten als Baumaterialien kaum die allgemeinen Verbraucher interessieren werden.
  • Auch die jüngere Anmeldung spricht, zumindest mit Bauplatten, hauptsächlich Fachkreise an.
  • Den Fachkreisen ist jedoch die Dachmarke „OWA“ der Widersprechenden sowie deren Inhabername „Odenwald Faserplattenwerk“ bekannt, sodass die Assoziation mit der Dachmarke besonders naheliegt und die begriffliche Wahrnehmung der Marke „Minowa“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen dieser Assoziation entsprechen wird.
  • Dem deutschen Verbraucher ist der lateinische bzw. portugiesische Begriff „nova“ für „neu“ gut bekannt. Der Bestandteil „NOVA“ steht so hervor, dass der semantische Unterschied zu der älteren Marke auf solchen assoziativen Ebenen für das Publikum gut erkennbar ist.
  • Die Schreibweise des Zeichens „Minowa“ mit „W“ ist zudem einprägsam, da diese im Gegensatz zum Bestandteil „nova“ mit „V“, mit dem es eine Vielzahl von Marken gibt, außergewöhnlich ist.
  • Die eventuell gegebene geringe akustische Ähnlichkeit wird folglich durch die wesentlichen optischen und semantischen Unterschiede neutralisiert.
  1. Mit Datum vom 26. April 2016 reichte die Widersprechende ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu bestätigen und dem Widerspruch in dem dort festgelegten Umfang stattzugeben, und argumentiert im Wesentlichem wie folgt:
  • Die Einschränkung ändert an der Warenähnlichkeit nichts. Durch das unterschiedliche Material werden Faserstoffplatten und Gipskartonplatten bzw. Gipsfaserplatten nicht per se unähnlich zueinander. Die Produkte sind nach wie vor für den gleichen Verwendungszweck bestimmt, nämlich für die Verkleidung und Gestaltung von Gebäuden und Räumen.

 

  • Für den Heimwerker kommt es vor allem auf den Einsatzzweck der Platte an: Verkleiden und Gestalten von Gebäudedecken, Wänden oder Fußböden.

 

  • Die sich gegenüber stehenden Waren sind im Wettbewerb zueinander und werden vom Verkehr, je nach Bedürfnis, als austauschbar oder komplementär angesehen.

 

  • Die Waren der jüngeren Markenanmeldung wurden auch nicht auf „dekorative“ Bodenbeläge eingeschränkt. Eine Unterscheidung in „kosmetische“ und „nicht kosmetische“ Bodenbeläge wirkt sich nicht auf das Ergebnis der Beurteilung der Warenähnlichkeit aus, denn der Verwendungszweck bleibt derselbe.

 

  • Baumaterialien, nicht aus Metall umfasst eine weite Kategorie der Waren der Klasse 19, die zu den Waren der Widersprechenden Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern identisch sind.

 

  • Die Feststellungen der Widerspruchsabteilung zu der Ähnlichkeit der restlichen sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen sind korrekt.

 

  • Insbesondere bieten auch die Widersprechende und die Markenanmelderin Gestaltungsdienstleistungen an.

 

  • Klanglich weichen die Gesamtzeichen kaum voneinander ab. Die Wortlänge, Silbenzahl, Abfolge Konsonant-Vokal, Vokalfolge, Mittel- und Endkonsonanten sind identisch.

 

  • Zudem sind die Zeichen aufgrund der Übereinstimmungen in den Buchstaben auch schriftbildlich ähnlich.

 

  • Die ältere Marke hat nicht eine geringe Kennzeichnungskraft. Die Existenz von mehreren Markeneintragungen per se ist nicht überzeugend, da sie nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt.

Entscheidungsgründe

  1. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Zwar hat die Widerspruchsabteilung zu Recht eine Verwechslungsgefahr bezüglich eines Teils der angemeldeten Waren und Dienstleistungen festgestellt, jedoch besteht auch bezüglich der angefochtenen Dienstleistung „Gestaltung von Inneneinrichtung“ in Klasse 42 keine Verwechslungsgefahr.

Zum Umfang der Beschwerde

  1. Die Widerspruchsabteilung gab in der angefochtenen Entscheidung dem Widerspruch nur teilweise statt. Unabhängig davon, dass die Anmelderin angegeben hat, sie wolle die Widerspruchsentscheidung vollumfänglich anfechten, sind nun lediglich diejenigen Waren und Dienstleistungen, bezüglich welcher eine Verwechslungsgefahr festgestellt wurde, Gegenstand der Beschwerde, da die Anmelderin nur soweit von der Entscheidung beschwert ist, in Übereinstimmung mit Artikel 59 Satz 1 UMV.
  2. Demzufolge begrenzt sich der Umfang der Beschwerde auf die angefochtenen Waren und Dienstleistungen, die mit dem Widerspruch zurückgewiesen wurden, unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingetroffenen Einschränkung des Warenverzeichnisses (siehe Randnummern 7, 4. Absatz; 13-15 und 23).
  3. Sofern die Widerspruchsabteilung den Widerspruch für die restlichen angefochtenen Waren („Farben; Firnisse; Lacke“ in Klasse 2) und Dienstleistungen („Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Industrielles Design“ in Klasse 42) zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Zum Antrag auf Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

  1. Gemäß Artikel 43 UMV kann die Anmelderin das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen jederzeit einschränken, soweit durch die Einschränkung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht erweitert wird.
  2. Die am 26. Februar 2016 zusammen mit der Beschwerdebegründung eingegangene Einschränkung des Warenverzeichnisses in Klasse 19 (siehe Randnummer 7) auf die Waren Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten; gestaltete, bedruckte und bemalte Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich gestaltete, bedruckte und bemalte Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten; Fußböden, nicht aus Metall wird als zulässig zur Kenntnis genommen.

Zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit dem älteren Zeichen und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt, wobei die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr einschließt, dass die Anmeldung mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
  2. Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 19; 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
  3. Die wahrscheinliche Wahrnehmung der widerstreitenden Marken aus der Sicht des maßgeblichen Publikums spielt eine entscheidende Rolle bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr. Dabei ist der Referenzverbraucher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der relevanten Waren oder Dienstleistungen (16/07/1998, C-210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik EU:C:1999:323 § 26; und 21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 43).
  4. Die Aufmerksamkeit des relevanten Durchschnittsverbrauchers hängt von der Waren- und Dienstleistungskategorie ab (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 42).
  5. Wie von der Widerspruchsabteilung zutreffend festgestellt, und von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt, wurde der Benutzungsnachweis lediglich für die ältere deutsche Marke „Minowa“ gebracht. Somit ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das Verständnis der Verkehrskreise in Deutschland abzustellen.
  6. Die Frage der ernsthaften Benutzung ist eine spezifische Vorfrage, da zu entscheiden ist, ob die ältere Marke für die Zwecke des Widerspruchs als für die fraglichen Waren als eingetragen gelten kann. Diese Frage ist nicht Teil der Prüfung des eigentlichen Widerspruchs, der auf die Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke gestützt wird. Wenn also, wie im vorliegenden Fall, die Widerspruchsabteilung festgestellt hat, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke erbracht worden ist, und sodann dem Widerspruch stattgibt, kann die Beschwerdekammer die Frage dieses Nachweises nur dann prüfen, wenn der Markenanmelder diese Frage speziell in seiner Beschwerde vor dieser Kammer aufwirft (vgl. in diesem Sinne 13/09/2010, OFTEN, T-292/08, §§ 33, 39-40.). Im hiesigen Fall wurde die Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht angesprochen. Demzufolge wird die Beschwerdekammer diese Vorfrage nicht erneut prüfen und davon ausgehen, dass lediglich die deutsche Widerspruchsmarke „Minowa“ für „Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern” benutzt wurde. 
  7. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachverkehrskreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der letzteren wird auf jeden Fall erhöht sein. Aufgrund des technischen Charakters mancher der Waren und Dienstleistungen ist jedoch auch bei dem allgemeinen Publikum zu erwarten, dass deren Auswahl sorgfältig sein wird und dass daher der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher überdurchschnittlich ist (vgl. bei komplexen Waren 19/11/2014, T138/13, VISCOTECH, EU:T:2014:973, § 47-48).

Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

  1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sind alle relevanten Umstände in Betracht zu ziehen, einschließlich der Art, Zweckbestimmung und Verwendungsweise der Waren oder Dienstleistungen und ob sie miteinander in Wettbewerb stehen oder zueinander komplementär sind (29/09/1998, C39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 23). Dies ist im Hinblick darauf zu prüfen, ob die relevanten Verkehrskreise auf einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen schließen würden (04/11/2003, T85/02, Castillo, EU:T:2003:288, § 32, 38) und die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was normalerweise impliziert, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Produkte großteils dieselben sind (11/07/2007, T150/04, Tosca Blu, EU:T:2007:214, § 37).
  2. Unter Berücksichtigung der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses sind nun folgende Waren und Dienstleistungen zu vergleichen:

 

Angefochtene Anmeldung Widerspruchsmarke
 

Klasse 19 – Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich Gips-kartonplatten und Gipsfaserplatten; gestaltete, bedruckte und bemalte Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich gestaltete, bedruckte und bemalte Gipskartonplatten und Gipsfaser-platten; Fußböden, nicht aus Metall.

Klasse 27 – Fußbodenbeläge.

Klasse 42 – Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen; Gestaltung von Innen-einrichtung.

 

Klasse 19 – Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern.

 

  1. In Klasse 19 besteht nach wie vor Warenidentität zwischen der weiter gefassten Kategorie der Baumaterialien, nicht aus Metall der Anmeldung und den Waren der Widersprechenden, da Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern einer bestimmten Art von Baumaterialien, die nicht aus Metall bestehen, entsprechen.
  2. Bezüglich des Vergleichs zwischen den Waren der älteren Marke und Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten, sowie einfach als auch gestaltet, bedruckt und bemalt, ist die Kammer der Ansicht, dass zwar keine Warenidentität besteht, aber dennoch eine deutliche Ähnlichkeit. Der allgemeine Begriff „Faserstoff“ bezieht sich auf Fasermaterial, das aus Holz, Pflanzen, wiederverwertetes Material, tierische Fasern (z.B. Seide, Schurwolle), Mineralfasern (z.B. Asbest, Fasergips) oder Chemiefasern bestehen kann. Die Faserstoffplatten der Widersprechenden bestehen jedoch insbesondere aus Mineralwollfasern, d.h. künstlich hergestellten mineralischen Fasern. Insoweit trifft die Behauptung der Anmelderin, Faserstoffplatten seien per definitionem aus einem aus Pflanzen gewonnenen Fasermaterial hergestellt, nicht zu. Mineralwolle wird vorwiegend als nichtbrennbarer Dämmstoff für die Wärmedämmung von Häusern eingesetzt, oft in stärkerer Verdichtung schon in Plattenform. Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten werden zur Herstellung von leichten, nichttragenden Innenwänden, abgehängten Decken, Dachschrägenverkleidungen oder Estrichen verwendet. Gips hat eine niedrige Feuchtbeständigkeit und kann deshalb nur im Innenbereich verwendet werden. Auch leiten Gipsplatten durch Resonanz Geräusche leicht weiter. Diese Nachteile können durch die Anwendung von Bauplatten aus Mineralwolle minimiert werden. Somit handelt es sich bei den sich gegenüber stehenden Waren um Materialien, die beispielsweise im Bereich eines Hausbaus bei der Errichtung von Innenwänden und Decken üblicherweise miteinander verwendet werden. Der Zweck, die Hersteller, die Vertriebskanäle und die angesprochenen Verkehrskreise dieser Waren stimmen überein.
  3.  Dieselbe Argumentation gilt ebenfalls bezüglich der angefochtenen Fußböden, nicht aus Metall, in Klasse 19, und den Fußbodenbeläge in Klasse 27. Da moderne Fußböden in der Regel aus mehreren Schichten bestehen, welche unterschiedliche Funktionen übernehmen, versteht sich dadurch, dass zumindest eine dieser Schichten aus den bereits oben genannten Gründen des Schall- und Wärmeschutzes mit Mineralwollfasern in Plattenform hergestellt werden kann. Demzufolge und wie von der Widerspruchsabteilung zutreffend ausgeführt sind diese Waren mit den Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern der Widersprechenden ähnlich.
  4. Zum Vergleich der Waren der Widersprechenden und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Anmelderin unterstützt die Kammer größtenteils die Schlussfolgerungen der Widerspruchsabteilung. Die Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen sind Leistungen, die üblicherweise von den Herstellern von Bauplatten, die wie im hiesigen Fall im Bereich des Hausbaus Anwendung finden, angeboten werden können. Der Zweck und die angesprochenen Verkehrskreise sind dieselben. Somit besteht eine geringfügige Ähnlichkeit.
  5. Hingegen ist Gestaltung von Inneneinrichtung eine Dienstleistung, die der dekorativen Innenraumgestaltung dient. Sie wird üblicherweise von denselben Unternehmen ausgeführt, die auch Dienstleistungen eines Grafikdesigners und industrielles Design anbieten. Es handelt sich um eine Dienstleistung, die vielmehr ästhetischen bzw. architektonischen Charakter aufweist. Deren Erbringer haben meist keine Verbindung zu Herstellern von Baumaterialien, vor allem, wenn es sich wie im hiesigen Fall um Ausgangsmaterialien wie isolierende Bauplatten handelt.
  6. Die Widersprechende trägt vor, sie würde selber „Gestaltungsdienstleistungen“ anbieten, was auch aus ihrer Webseite ersichtlich sei. Diese Behauptung spielt jedoch in der Beurteilung des Widerspruchs keine Rolle, da die Widerspruchsmarke für „Gestaltungsdienstleistungen“ nicht geschützt ist und somit der Widerspruch nicht auf jene Dienstleistung basieren kann. Auch kann es dahingestellt bleiben, ob eine Benutzung der älteren Marke hinsichtlich der Gestaltungsdienstleistungen insbesondere von Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern nachgewiesen werden kann oder nicht, denn die Gestaltung von Bauplatten ist von der von der Anmelderin beanspruchten „Gestaltung von Inneneinrichtung“ ohnehin inhaltlich weit entfernt.
  7. Zusammenfassend besteht nach Ansicht der Kammer Unähnlichkeit zwischen „Gestaltung von Inneneinrichtung“ und „Faserstoffplatten aus Mineralwollfasern“ der Widersprechenden.

Zur Ähnlichkeit der Zeichen

  1. Die folgenden Zeichen stehen sich gegenüber:

 

Angefochtene Anmeldung Widerspruchsmarke
VINOVA Minowa
  1. Die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen umfasst die Prüfung, ob die beiden betroffenen Zeichen visuell, phonetisch oder ihrer Bedeutung nach ähnlich sind, wobei auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen ist und insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (22.06.1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 25, 27; 06.10.2005, C-120/04, Thomson Life, EU:C:2005:594, § 28).
  2. Wie von der Widerspruchsabteilung zutreffend dargelegt, sind die Zeichen insgesamt ähnlich. Es wird auf die detaillierte Erläuterung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
  3. Die Anmelderin argumentiert, die Marke der Widersprechenden basiere offensichtlich auf deren Dachmarke „OWA“ und dem Inhabernamen „Odenwald Faserplattenwerk“ und sei deshalb von der angefochtenen Anmeldung deutlich unterscheidbar. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Verknüpfung des Fantasiebegriffs „Minowa“ mit der Marke „OWA“ bzw. den Namen der Widersprechenden in der Lage wäre, eine Ähnlichkeit der Zeichen auszuschließen, kann nicht automatisch und ohne weitere Nachweise davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise jene Dachmarke bzw. Inhabernamen bereits kennen. Mangels eines Antrags der Widersprechen-den auf ausgeprägte Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke muss der Vergleich der beiden Marken aus dem Sichtpunkt eines Verbrauchers, der beiden Zeichen zum ersten Mal begegnet, ausgeführt werden.
  4. Ebenfalls kann hingegen der Ansicht der Anmelderin nicht vorausgesetzt werden, dass das angesprochene Publikum in Deutschland grundsätzlich die lateinische Vokabel „NOVA“ als Teil der angefochtenen Anmeldung erkennen und dessen Bedeutung begreifen wird. Vielmehr bestätigt die Kammer die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung, dass keines der beiden Zeichen für den deutschen Verbraucher eine Bedeutung aufweist und somit ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist.
  5. Die klangliche Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen ist überdurchschnittlichen Maßes. Der einzige phonetische Unterschied ist der Anfangsbuchstabe, der jedoch leicht überhört werden kann. In der deutschen Sprache werden nämlich „-INOWA“ und ‚“-INOVA“ identisch ausgesprochen. Auch die schriftbildlichen Gemeinsamkeiten (sechs übereinstimmende Buchstaben, identische Länge und Endungen, identische Buchstabenfolge –INO) überwiegen die minimalen Abweichungen zwischen den Zeichen.

Zur abschließenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

  1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 18-19). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 24).
  2. Laut Rechtsprechung des EUGHs kann Verwechslungsgefahr für das relevante Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (06/10/2005, C120/04, Thomson Life, EU:C:2005:594, § 37).
  3. Die ältere Marke hat eine originäre normale Kennzeichnungskraft, da wie ausgeführt die relevanten Verbraucher das Zeichen als bedeutungslose Wortmarke verstehen werden.
  4. Die Zeichen sind in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich und weisen eine überdurchschnittliche, klangliche Ähnlichkeit auf. Eine begriffliche Unterscheidung der Zeichen ist nicht möglich, da die kollidierenden Zeichen für das angesprochene deutsche Publikum keine Bedeutung aufweisen. Bezüglich des Waren- und Dienstleistungsvergleichs bestätigt die Kammer, dass trotz Einschränkung des Warenverzeichnisses der angefochtenen Anmeldung in Klasse 19 eine Identität oder Ähnlichkeit durchschnittlichen oder geringfügigen Grades zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den verfahrensgegenständlichen Waren und einen Teil der Dienstleistungen der Anmeldung besteht. Somit müssten die Zeichen einen bedeutungsvollen Abstand aufweisen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dieser wesentliche Abstand besteht jedoch im hiesigen Fall nicht, da die geringen visuellen und klanglichen Unterschiede auch bei erhöhter Aufmerksamkeit des Publikums nicht ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
  5. Aus den oben genannten Gründen ist die angefochtene Entscheidung teilweise bestätigt und teilweise aufzuheben. Insbesondere ist der Widerspruch bezüglich der unten genannten Waren und Dienstleistungen (gemäß zulässiger Einschränkung) begründet, und die angefochtene Unionsmarkenanmeldung ist dementsprechend zurückzuweisen:

Klasse 19 – Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten; gestaltete, bedruckte und bemalte Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich gestaltete, bedruckte und bemalte Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten;  Fußböden, nicht aus Metall.

Klasse 27 – Fußbodenbeläge.

Klasse 42 – Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen.

  1. Bezüglich der folgenden unähnlichen Dienstleistung ist der Widerspruch jedoch unbegründet:

Klasse 42 – Gestaltung von Inneneinrichtung.

Kosten

  1. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die der Beschwerde stattgegeben wurde, hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren obsiegt und ist die Anmelderin die unterliegende Partei. Hingegen ist die Anmelderin in dem Umfang, in dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, unterlegen. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 85 (2) UMV gegeneinander aufzuheben.

 

 

Tenor der Entscheidung

 

Aus diesen Gründen entscheidet

 

 

DIE KAMMER

 

 

wie folgt:

 

  1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, soweit dem Widerspruch für die Dienstleistungen

 

Klasse 42 – Gestaltung von Inneneinrichtung.

 

stattgegeben wurde.

 

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit dem Widerspruch für die Waren und Dienstleistungen (gemäß zulässiger Einschränkung)

 

Klasse 19 – Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten; gestaltete, bedruckte und bemalte Bauplatten, nicht aus Metall, nämlich gestaltete, bedruckte und bemalte Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten;  Fußböden, nicht aus Metall.

 

Klasse 27 – Fußbodenbeläge.

 

Klasse 42 – Gestaltung von Bauplatten und Fußbodenbelägen.

 

stattgegeben wurde.

 

  1. Die Anmeldung kann auch für die oben genannte Dienstleistung zur Eintragung fortfahren.

 

  1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens.

 

 

 

 

 

 

 

Signed

 

G. Humphreys

 

 

 

 

Signed

 

A. Szanyi Felkl

 

 

 

Signed

 

A. Pohlmann

 

 

 

 

 

Registrar:

 

Signed

 

H. Dijkema

 

 

 

13/01/2017, R 2590/2015-5, VINOVA / Minowa et al.

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