WIDERSPRUCH Nr. B 2 752 254
VITATEC Medizintechnik GmbH, Am Schlichtfeld 2, 82541 Münsing, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Winter, Brandl, Fürniss, Hübner, Röss, Kaiser, Polte Partnerschaft Patent- und Rechtsanwaltskanzlei, Alois-Steinecker-Str. 22, 85354 Freising, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Matthias Rath, 1260 Memorex Drive, Santa Clara, CA 95050, Vereinigte Staaten (von Amerika) (Anmelder), vertreten durch Avantcore Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hohenzollernstrasse1, 70178 Stuttgart, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 05.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 752 254 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Softwareanwendungen für Telefonie und/oder Datenübertragungen; Software für den Zugang zu, das Browsen, gemeinsame Nutzen und die Kommunikation über Computernetze; Computersoftware für die Ausführung von Webanwendungen; Computersoftware für Suchmaschinen.
Klasse 16: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), andere Druckereierzeugnisse, alle vorgenannten Waren im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Nahrungsergänzung; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
Klasse 38: Absenden von Informationen, Nachrichten und Daten aller Art, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitssektor und die Ernährungsberatung, durch Sprach-, Daten-, Bild-, Ton- sowie multimediale und Online-Dienste, einschließlich des Internets; E-Mail-Datendienste (elektronischer Postversand); Internetdienstleistungen, nämlich Übermittlung von Informationen im Internet, sämtliche vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten; Bereitstellen von Portalen, Chatrooms und Foren im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]; Telekommunikation mittels Plattformen; Übermittlung von Informationen aus Datenbanken mittels interaktiv kommunizierender Computersysteme, einschließlich Internet-Communities, -Plattformen und -Foren, Chatrooms, elektronischen Briefkästen; Sammeln und Liefern von Nachrichten.
Klasse 41: Organisation und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren, Workshops (Schulung), Kolloquien; Organisation und Durchführung von Messen und Ausstellungen zu Unterrichts- und Weiterbildungszwecken; Bildung, Unterricht, Bereitstellung von Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Ernährung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Internet- und Computerdienstleistungen, nämlich Veröffentlichungen im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Nahrungsergänzung.
Klasse 42: Wissenschaftliche Forschung; Bereitstellung von Platformen im Internet; Computer-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Suchmaschinen zum Auffinden von Blogs über eine Vielfalt von Themen; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer Suchmaschine, die Nutzern die Ansicht, die Bestellung und das Herunterladen von Büchern, die Volltextsuche, das Auffinden von Besprechungen und anderen Informationen über Bücher, die Suche nach Magazininhalten und das Auffinden von Referenzbüchern auf anderen Websites ermöglicht; Bereitstellung von Software und Hosting von Websites, die dem Benutzer das Speichern, Organisieren, Verfolgen, Überwachen und gemeinsame Nutzen von Informationen ermöglichen; Hosting von Diskussionsgruppen und Blogs im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege- und Ernährungsberatung, soweit sie in Klasse 42 enthalten sind.
Klasse 44: Beratung im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege und Nahrungsergänzung; Medizinische Dienstleistungen, nämlich Gesundheits- und Ernährungsberatung sowie pharmazeutische Beratung; Bereitstellung von Online-Informationen und -Nachrichten im Hinblick auf den Gesundheitssektor und die Ernährungsberatung; Bereitstellung von Datenbanken in Bezug auf medizinischen und gesundheitsbezogenen Daten und Informationen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 352 991 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 352 991 für die Wortmarke „Vitateca“ ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 42 und 44 sowie einige der Dienstleistungen der Klasse 41. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 249 022 der Wortmarke „VITATEC“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Der Anmelder hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt.
Im vorliegenden Fall ist der Anmeldetag der angefochtenen Marke der 19/04/2016. Die ältere Marke wurde allerdings am 21/03/2016 angemeldet und am 01/08/2016 eingetragen. Folglich erfolgte der Antrag auf Nachweis der Benutzung innerhalb der Benutzungsschonfrist.
Der Anmelder begründet seine Einrede der Nichtbenutzung mit dem Argument, dass es sich bei der Anmeldung um eine sogenannte „Wiederholungsmarke“ der identischen internationalen Registrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union Nr. 945 115 handele. Dabei berief er sich zur Unterstützung seiner Bemerkungen auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 13/02/2014, R1260/2013-2, KABELPLUS / CANAL PLUS. Diese Entscheidung kann jedoch nicht auf das vorliegende Verfahren angewendet werden.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass der eindeutige Wortlaut von Artikel 42 Absatz 2 UMV die Einrede der Benutzung nicht zulässt, wenn die in dieser Vorschrift genannten Fristen nicht eingehalten sind.
Die Tatsache, dass eine Marke wiederholt angemeldet wird, kann daran nichts ändern. Die UMV verbietet nicht die spätere Anmeldung bereits eingetragener identischer Marken für identische Waren und Dienstleistungen.
Nur unter bestimmten Umständen kann solch eine wiederholte Anmeldung als bösgläubig erfolgt angesehen werden (13/12/2012, T-136/11, Pelikan, EU:T:2012:689, Rd. 27, wo jedoch eine Bösgläubigkeit verneint wurde). Eine bösgläubige Anmeldung ist jedoch ein absoluter Nichtigkeitsgrund gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) UMV. Der Gerichtshof hat insbesondere befunden, dass Bösgläubigkeit des Widersprechenden keine gültige Einrede in einem Widerspruchsverfahren sein kann (16/5/2012, T-580/10, Ferrero (Kindertraum), EU:T:2012:240, Rd. 30).
Die Entscheidungen der Beschwerdekammer vom 13/02/2014, R-1260/2013-2 „KABELPLUS / CANAL PLUS“, auf die sich der Anmelder beruft, sowie diejenige vom 15/11/2011, R1785/2008-4, „PATHFINDER / MARS PATHFINDER“, stellen in der Rechtsprechung isolierte Fälle dar, denen zahlreiche gegenteilige Entscheidungen gegenüberstehen. So hat die Beschwerdekammer beispielsweise in der Entscheidung vom 11/11/2011, R2185/2010-2, „NAVIGO (fig.) / NAVIGO“, das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Einrede der Nichtbenutzung hervorgehoben, wenn die ältere Marke zum relevanten Zeitpunkt nicht mindestens 5 Jahre eingetragen war. Die jüngste (noch nicht rechtkräftige) Entscheidung vom 20/10/2015, R2771/2014-4, „SKYLITE (FIG. MARK) / SKY et al.“, betont zudem dass der Entscheidung im Fall „PATHFINDER“ nicht grundsätzlich zu folgen sei, weil sie unter Berücksichtigung der sehr speziellen Bedingungen des Falls ergangen ist, insbesondere da die Widersprechende in jenem Fall zugegeben hatte, dass die wiederholte Anmeldung der älteren Marke einzig zur Vermeidung der Benutzungspflicht erfolgte.
Im Übrigen sind im vorliegenden Fall die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der ursprünglichen internationalen Registrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union Nr. 945 115 und der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 249 022 nicht identisch, insbesondere in Bezug auf die Klassen 9 und 35.
Aus dem Obigen folgt, dass die Entscheidung, auf die sich der Anmelder beruft, nicht relevant für den vorliegenden Fall ist.
Da die ältere Marke am 01/08/2016 eingetragen wurde, die angefochtene Marke jedoch am 19/04/2016 angemeldet wurde, ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte; alle vorgenannten Waren, ausgenommen wissenschaftliche Apparate und Instrumente zur Verwendung in der Invitro-Diagnostik für die Kontrolle und Erkennung von Schadstoffen in Produkten aus den Bereichen Industrie, der Lebensmittelindustrie, der Kosmetik und der Pharmazie sowie Apparate und Instrumente für die medizinische und tiermedizinische Invitro-Diagnose.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Computerprogrammhandbücher; vorgenannte Waren insbesondere für den medizinischen Bereich, den Bereich des Gesundheitswesens und den Wellness-Bereich.
Klasse 41: Ausbildung; Schulung; Durchführung von Seminaren, Kongressen und Symposien, insbesondere für den medizinischen Bereich sowie für den Bereich des Gesundheitswesens und den Wellnessbereich; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke.
Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Krankenhäusern und Arztpraxen; Gesundheits- und Schönheitspflege; ärztliche, therapeutische, diagnostische, heilkundliche Beratung (soweit in Klasse 44 enthalten), Versorgung und Betreuung (soweit in Klasse 44 enthalten); Dienstleistungen eines Instituts für die Vorsorge- und Heilbehandlung, soweit in Klasse 44 enthalten, insbesondere biophysikalische Therapien mit Licht, Wasser, Wärme, Sauerstoff, Magnetfeldern und elektrischen Signalen; Gesundheitsberatung in Form des Erstellens von Therapieprogrammen zur Verbesserung des Allgemeinbefindens sowie der Aktivierung und Normalisierung des Stoffwechsels; Durchführung von Therapien bei chronischen Erkrankungen; Dienstleistung eines Wellnessberaters im Bereich der Schönheitspflege und Gesundheitspflege, nämlich Beratung zur Steigerung des Wohlbefindens, zur Gesundheitsvorsorge, zur Gesundheitsverbesserung, zur Leistungssteigerung, Beratung im Bereich Anti-Aging sowie Beratung im Bereich Stressabbau, Erholung und Regeneration sowie im Bereich der Schönheitspflege.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Softwareanwendungen für Telefonie und/oder Datenübertragungen; Software für den Zugang zu, das Browsen, gemeinsame Nutzen und die Kommunikation über Computernetze; Computersoftware für die Ausführung von Webanwendungen; Computersoftware für Suchmaschinen.
Klasse 16: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), andere Druckereierzeugnisse, alle vorgenannten Waren im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Nahrungsergänzung; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
Klasse 35: Aufzeichnung und Eingabe von selbst erhobenen Daten zur Datenspeicherung im Hinblick auf den Gesundheitssektor und Ernährungsberatung; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken.
Klasse 38: Absenden von Informationen, Nachrichten und Daten aller Art, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitssektor und die Ernährungsberatung, durch Sprach-, Daten-, Bild-, Ton- sowie multimediale und Online-Dienste, einschließlich des Internets; E-Mail-Datendienste (elektronischer Postversand); Internetdienstleistungen, nämlich Übermittlung von Informationen im Internet, sämtliche vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten; Bereitstellen von Portalen, Chatrooms und Foren im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]; Telekommunikation mittels Plattformen; Übermittlung von Informationen aus Datenbanken mittels interaktiv kommunizierender Computersysteme, einschließlich Internet-Communities, -Plattformen und -Foren, Chatrooms, elektronischen Briefkästen; Sammeln und Liefern von Nachrichten.
Klasse 41: Organisation und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren, Workshops (Schulung), Kolloquien; Organisation und Durchführung von Messen und Ausstellungen zu Unterrichts- und Weiterbildungszwecken; Bildung, Unterricht, Bereitstellung von Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Ernährung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Internet- und Computerdienstleistungen, nämlich Veröffentlichungen im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Nahrungsergänzung; Buchausleihe.
Klasse 42: Wissenschaftliche Forschung; Bereitstellung von Platformen im Internet; Computer-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Suchmaschinen zum Auffinden von Blogs über eine Vielfalt von Themen; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer Suchmaschine, die Nutzern die Ansicht, die Bestellung und das Herunterladen von Büchern, die Volltextsuche, das Auffinden von Besprechungen und anderen Informationen über Bücher, die Suche nach Magazininhalten und das Auffinden von Referenzbüchern auf anderen Websites ermöglicht; Bereitstellung von Software und Hosting von Websites, die dem Benutzer das Speichern, Organisieren, Verfolgen, Überwachen und gemeinsame Nutzen von Informationen ermöglichen; Hosting von Diskussionsgruppen und Blogs im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege- und Ernährungsberatung, soweit sie in Klasse 42 enthalten sind.
Klasse 44: Beratung im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege und Nahrungsergänzung; Medizinische Dienstleistungen, nämlich Gesundheits- und Ernährungsberatung sowie pharmazeutische Beratung; Bereitstellung von Online-Informationen und -Nachrichten im Hinblick auf den Gesundheitssektor und die Ernährungsberatung; Bereitstellung von Datenbanken in Bezug auf medizinischen und gesundheitsbezogenen Daten und Informationen.
Eine Auslegung des Wortlautes der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders und der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Bei den angefochtenen Softwareanwendungen für Telefonie und/oder Datenübertragungen; Software für den Zugang zu, das Browsen, gemeinsame Nutzen und die Kommunikation über Computernetze; Computersoftware für die Ausführung von Webanwendungen; Computersoftware für Suchmaschinen handelt es sich um Computerprogramme. Es besteht ein Zusammenhang zwischen Computerprogrammen und den Datenverarbeitungsgeräten; alle vorgenannten Waren, ausgenommen wissenschaftliche Apparate und Instrumente zur Verwendung in der Invitro-Diagnostik für die Kontrolle und Erkennung von Schadstoffen in Produkten aus den Bereichen Industrie, der Lebensmittelindustrie, der Kosmetik und der Pharmazie sowie Apparate und Instrumente für die medizinische und tiermedizinische Invitro-Diagnose der Widersprechenden. Datenverarbeitungsgeräte sind darauf ausgelegt, mit Computerprogrammen zusammenzuarbeiten. Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten (Hardware) erstellen auch Programme (Software), nutzen die gleichen Vertriebskanäle und richten sich an professionelle Abnehmerkreise (z. B. für die Verwendung in den Bereichen Bankwesen und Finanzen, Bildung, Medizin, Wirtschaft und Unterhaltung/Freizeit) oder an die breite Öffentlichkeit. Außerdem sind sie komplementär. Die Waren gelten daher als ähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 16
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), alle vorgenannten Waren im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Nahrungsergänzung sind in der weiter gefassten Kategorie der Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); vorgenannte Waren insbesondere für den medizinischen Bereich, den Bereich des Gesundheitswesens und den Wellness-Bereich der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, andere Druckereierzeugnisse, alle vorgenannten Waren im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Nahrungsergänzung sind in der weiter gefassten Kategorie der Druckereierzeugnisse; vorgenannte Waren insbesondere für den medizinischen Bereich, den Bereich des Gesundheitswesens und den Wellness-Bereich der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Bei der angefochtenen Aufzeichnung und Eingabe von selbst erhobenen Daten zur Datenspeicherung im Hinblick auf den Gesundheitssektor und Ernährungsberatung handelt es sich um administrative Datenverarbeitung, d.h. eine gewerbliche Hilfsdienstleistung, die üblicherweise im Rahmen von Büroarbeiten erbracht wird. Die angefochtene Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken wiederum dient der Werbung und dem Marketing, mithin der Verkaufsförderung.
Es bestehen keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden, bei denen es sich um Hardware (Klasse 9), Druckerzeugnisse und Lehrmittel (Klasse 16), Ausbildungs- und Schulungs- bzw. publizistische Dienstleistungen (Klasse 41) sowie Dienstleistungen im Bereich der Medizin und Gesundheits- und Schönheitspflege (Klasse 44) handelt.
Die Art, der Zweck und die Verwendungsweise dieser Dienstleistungen und Waren sind unterschiedlich. Sie haben nicht dieselben Vertriebskanäle und stehen nicht miteinander im Wettbewerb. Folglich sind die angefochtenen Dienstleistungen unähnlich.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung der Widersprechenden aus den vorgenannten Gründen insbesondere auch keine Ähnlichkeit zu der Durchführung von Seminaren, Kongressen und Symposien, insbesondere für den medizinischen Bereich sowie für den Bereich des Gesundheitswesens und den Wellnessbereich in Klasse 41 besteht. Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf eine frühere Entscheidung des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss. Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198). Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Nr. B241425 vom 30/11/2015, auf die sich die Widersprechende in diesem Zusammenhang beruft, befand eine Ähnlichkeit zwischen der Veranstaltung von Messen in Klasse 35 und der Durchführung von Seminaren und Ausstellungen in Klasse 41 im Bereich des Marketings von Nahrungsmittel. Ein derart enger thematischer Zusammenhang besteht vorliegend hingegen nicht.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38
Bei den angefochtenen Dienstleistungen Absenden von Informationen, Nachrichten und Daten aller Art, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitssektor und die Ernährungsberatung, durch Sprach-, Daten-, Bild-, Ton- sowie multimediale und Online-Dienste, einschließlich des Internets; E-Mail-Datendienste (elektronischer Postversand); Internetdienstleistungen, nämlich Übermittlung von Informationen im Internet, sämtliche vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten; Bereitstellen von Portalen, Chatrooms und Foren im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]; Telekommunikation mittels Plattformen; Übermittlung von Informationen aus Datenbanken mittels interaktiv kommunizierender Computersysteme, einschließlich Internet-Communities, -Plattformen und -Foren, Chatrooms, elektronischen Briefkästen; Sammeln und Liefern von Nachrichten handelt es sich um Telekommunikationsdienstleistungen. Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen, die Kommunikation miteinander auf Distanz ermöglichen.
Die Datenverarbeitungsgeräte; alle vorgenannten Waren, ausgenommen wissenschaftliche Apparate und Instrumente zur Verwendung in der Invitro-Diagnostik für die Kontrolle und Erkennung von Schadstoffen in Produkten aus den Bereichen Industrie, der Lebensmittelindustrie, der Kosmetik und der Pharmazie sowie Apparate und Instrumente für die medizinische und tiermedizinische Invitro-Diagnose der Widersprechenden sind Rechengeräte, insbesondere programmierbare elektronische Maschinen, die mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Operationen ausführen, um Daten zu sammeln, zu speichern, zueinander in Beziehung zu setzen oder anderweitig zu verarbeiten. Verbraucher benutzen Datenverarbeitungsgeräte, um miteinander zu kommunizieren. Es gibt daher einen Zusammenhang zwischen den Waren in Klasse 9 (Datenverarbeitungsgeräte für die Telekommunikation) und den Dienstleistungen in Klasse 38 (Telekommunikationsdienstleistungen). Diese Waren und Dienstleistungen sind ähnlich, da ein komplementärer Charakter vorliegt. Auch wenn sie in ihrer Art unterschiedlich sind, erfüllen sie den gleichen Verwendungszweck. Zudem können die Vertriebskanäle und die Endverbraucher übereinstimmen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
Die angefochtenen Organisation und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren, Workshops (Schulung), Kolloquien; Organisation und Durchführung von Messen und Ausstellungen zu Unterrichts- und Weiterbildungszwecken; Bildung, Unterricht, Bereitstellung von Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Ernährung sind in den weiter gefassten Kategorien der Ausbildung; Schulung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Internet- und Computerdienstleistungen, nämlich Veröffentlichungen im Bereich der Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge und Nahrungsergänzung sind in der weiter gefassten Kategorie der Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Bei der angefochtenen Buchausleihe handelt es sich hingegen um Bibliotheksdienstleistungen. Zwar handelt es sich hier um den „Verleih“ von Druckereierzeugnissen der Widersprechenden in Klasse 16. Verleih- und Vermietungsdienstleistungen sind jedoch grundsätzlich zu den verliehenen und/oder vermieteten Waren unähnlich. Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse. Ausnahmen bestehen lediglich dort, wo es üblich ist, dass der Hersteller der Waren auch einen Verleih betreibt, beispielsweise im Falle von Verkaufsautomaten. Dies ist bei Büchern und deren Ausleihe gerade nicht der Fall. Es besteht ferner auch kein Ergänzungsverhältnis zu den Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 41, denn ein Ergänzungsverhältnis liegt nur dann vor, wenn zwischen den Dienstleistungen eine enge Beziehung dahin gehend besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen in einer Weise unerlässlich (wesentlich) oder wichtig (erheblich) ist, die bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass die Erbringung dieser Dienstleistungen durch dasselbe Unternehmen erfolgt (siehe in diesem Sinne Urteile vom 11/05/2011, T-74/10, Flaco, EU:T:2011:207, § 40; vom 21/11/2012, T-558/11, Artis, EU:T:2012:615, § 25; und vom 04/02/2013, T-504/11, Dignitude, EU:T:2013:57, § 44).
Die Art, der Zweck und die Benutzungsmethode der Dienstleistungen sind zudem unterschiedlich. Sie haben nicht die gleichen Erbringer oder Vertriebskanäle und stehen nicht miteinander im Wettbewerb. Folglich sind diese Dienstleistungen unähnlich. Aus denselben Gründen gilt diese Feststellung im Übrigen auch im Vergleich zu den weiteren Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in Klassen 9 und 44.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Bei den angefochtenen Dienstleistungen Bereitstellung von Platformen im Internet; Computer-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Suchmaschinen zum Auffinden von Blogs über eine Vielfalt von Themen; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer Suchmaschine, die Nutzern die Ansicht, die Bestellung und das Herunterladen von Büchern, die Volltextsuche, das Auffinden von Besprechungen und anderen Informationen über Bücher, die Suche nach Magazininhalten und das Auffinden von Referenzbüchern auf anderen Websites ermöglicht; Bereitstellung von Software und Hosting von Websites, die dem Benutzer das Speichern, Organisieren, Verfolgen, Überwachen und gemeinsame Nutzen von Informationen ermöglichen; Hosting von Diskussionsgruppen und Blogs im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege- und Ernährungsberatung, soweit sie in Klasse 42 enthalten sind handelt es sich um Computerdienstleistungen. Es besteht ein Zusammenhang zu den Datenverarbeitungsgeräten; alle vorgenannten Waren, ausgenommen wissenschaftliche Apparate und Instrumente zur Verwendung in der Invitro-Diagnostik für die Kontrolle und Erkennung von Schadstoffen in Produkten aus den Bereichen Industrie, der Lebensmittelindustrie, der Kosmetik und der Pharmazie sowie Apparate und Instrumente für die medizinische und tiermedizinische Invitro-Diagnose der Widersprechenden. Sie können in Hersteller/Erbringer und Vertriebswegen übereinstimmen und sich an dieselben Endverbraucher richten. Darüberhinaus besteht ein gewisses Ergänzungsverhältnis. Die angefochtenen Dienstleistungen sind daher ähnlich.
Die angefochtene wissenschaftliche Forschung und die Ausbildung der Widersprechenden in Klasse 41 dienen schließlich denselben Zwecken, nämlich der Wissensvermehrung und –vermittlung. Sie können zudem in Erbringer und Vertriebswegen übereinstimmen. Die Dienstleistungen sind daher ähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44
Die angefochtenen Dienstleistungen Beratung im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege und Nahrungsergänzung; Medizinische Dienstleistungen, nämlich Gesundheits- und Ernährungsberatung sowie pharmazeutische Beratung; Bereitstellung von Online-Informationen und -Nachrichten im Hinblick auf den Gesundheitssektor und die Ernährungsberatung; Bereitstellung von Datenbanken in Bezug auf medizinischen und gesundheitsbezogenen Daten und Informationen sind in der weiter gefassten Kategorie der medizinischen Dienstleistungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum sowie Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich, etwa bei Druckereierzeugnissen, bis hoch, etwa bei medizinischen Dienstleistungen, die die Gesundheit betreffen, sein.
- Die Zeichen
VITATEC
|
Vitateca
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „Vitatec“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Griechisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Griechisch spricht.
Es stehen sich die Wortmarken „VITATEC“ und „Vitateca“ gegenüber. Im Falle von Wortmarken ist das Wort als solches geschützt, ungeachtet der Schreibweise. Daher sind Unterschiede in der Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.
Beide Zeichen, die aus jeweils nur einem Wort bestehen, haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „VITATEC“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf den zusätzlichen Endbuchstaben „a“ des angefochtenen Zeichens, der in der älteren Marke keine Entsprechung hat.
Die Zeichen sind daher hochgradig ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „VITATEC“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich lediglich im Klang des zusätzlichen Endbuchstabens „a“ des angefochtenen Zeichens, der in der älteren Marke keine Entsprechung hat
Die Zeichen sind daher hochgradig ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch bzw. ähnlich und teilweise unähnlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich in höchstem Maße ähnlich.
Die ältere Marke ist vollständig in der angefochtenen Marke integriert. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich im zusätzlichen Endbuchstaben der angefochtenen Marke. Dies führt zu einer in höchstem Maße ähnlichen (nahezu identischen) visuellen und klanglichen Wahrnehmung der beiden Zeichen. Entgegen der Auffassung des Anmelders sind hierbei Unterschiede in der Groß- und Kleinschreibung irrelevant, da es sich um Wortmarken handelt. Ein eindeutiger Bedeutungsgehalt, der ein begriffliches Auseinanderzuhalten der Zeichen ermöglichen könnte, fehlt darüber hinaus in beiden Marken. Hinzu kommt, dass der Unterschied den letzten Buchstaben, d.h. das Zeichenende, betrifft. Den Übereinstimmungen im Anfangsteil kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu wie bereits in Teil c) erwähnt.
Weiter gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Daher kann aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr auch für ähnliche Waren und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden.
Demzufolge reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim griechichsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER
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Konstantinos MITROU |
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.