VORWERK Our best for your family | Decision 0012883

LÖSCHUNG Nr. 12 883 C (VERFALL)

Stefan Weber, Brandenburger Straße 49, 31832 Springe am Deister, Deutschland (Antragsteller), vertreten von Dinter Kreißig & Partner Rechts- und Patentanwälte, Gottschedstrasse 12, 04109 Leipzig, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Vorwerk International AG, Verenastrasse 39, 8832 Wollerau, Schweiz (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Hogan Lovells, Avenida Maisonnave 22, 03003 Alicante, Spanien (zugelassener Vertreter).

Am 30/03/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG

1.        Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.

2.        Die Unionsmarke Nr. 6 208 003 wird mit Wirkung ab dem 28/04/2016 vollständig für verfallen erklärt.

3.        Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 6 208 003 http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=52734133&key=167000e30a840803138450f01835fca0 (Bildmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:

Klasse 7:        Elektrische Geräte aller Art, nämlich elektrische Geräte für Haushalt und Gewerbe auf den Gebieten der Raumpflege, Hygiene und Gesundheit, nebst allem Zubehör und Ge- und Verbrauchsmaterialien, nämlich Staubsauger, Staubsaugersystemgeräte, Polsterreinigungsgeräte, Matratzenreinigungsgeräte, Fensterreinigungsgeräte, Teppichreinigungsgeräte, Teppichbürstmaschinen, Bohnergeräte, Saugbohnergeräte, Pflegegeräte für Hartböden sowie Zubehör zu den genannten Geräten, nämlich Düsen, Schläuche, Verlängerungsrohre und Ge- und Verbrauchsmaterialien (nämlich Filter, Bürsten, Staubbeutel); Bügelbretter mit elektrischer Absaugung und/oder elektrischem Gebläse, Dampfbügelsysteme bestehend aus einem Bügeltisch mit integrierter Ventilatorfunktion und/oder einer Tischheizung und einem Dampferzeuger; Dampfdruckstationen, Bügelpressen, Walzenbügler, Dampfreiniger, Zubehör für vorgenannte Waren (soweit in Klasse 7 enthalten); elektrische Behälter zum Kochen und Garen, einschließlich Zubehör zu den vorgenannten Waren (soweit in Klasse 7 enthalten), elektrische Geräte für den Haushalt auf den Gebieten der Ernährung und Gesundheit, nämlich elektrische Mixer mit integrierter Kochfunktion sowie mit integrierter Hack-, Mahl- und Wiegefunktion, elektrische Handmixer, elektrische Messer; elektrische Luftreinigungsgeräte.

Klasse 35:        Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, Direktvertriebshandelsdienstleistungen, Versandhandelsdienstleistungen und Fernabsatzdienstleistungen, jeweils in Bezug auf Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand, Düngemittel, Feuerlöschmittel, Mittel zum Härten und Löten von Metallen, chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, Gerbmittel, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Unedle Metalle und deren Legierungen, Baumaterialien aus Metall, transportable Bauten aus Metall, Schienenbaumaterial aus Metall, Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus Metall, Erze, Maschinen und Werkzeugmaschinen, Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge), Nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte, Brutapparate für Eier, Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Druckstöcke, Möbel, Spiegel, Rahmen, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke), Bürstenmachermaterial, Putzzeug, Stahlwolle, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas), Glaswaren, Porzellan und Steingut, Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material),insbesondere in Bezug auf chemische Pflege- und Reinigungsmittel für Fußböden, textile Bodenbeläge, Polster, Möbelstoffe, Matratzen und Fenster, Duftstoffe, Duftzusätze (Duftstoffe für die Wäsche), Fleckenlöser, Wäschestärke, Kleiderhaken (aus Metall), Teppichstangen für Treppenläufer, elektrisch beheizte Teppiche, elektrische Geräte aller Art, nämlich elektrische Geräte für Haushalt und Gewerbe auf den Gebieten der Raumpflege, Hygiene und Gesundheit, nebst allem Zubehör und Ge- und Verbrauchsmaterialien, nämlich Staubsauger, Staubsaugersystemgeräte, Polsterreinigungsgeräte, Matratzenreinigungsgeräte, Fensterreinigungsgeräte, Teppichreinigungsgeräte, Teppichbürstmaschinen, Teppichkehrer, Teppichklopfer, Bohnergeräte, Saugbohnergeräte, Pflegegeräte für Hartböden sowie Zubehör, nämlich Düsen, Schläuche, Verlängerungsrohre und Ge- und Verbrauchsmaterialien (nämlich Filter, Bürsten, Staubbeutel), Bügeleisen, Dampfbügeleisen; elektrische Behälter zum Kochen und Garen, einschließlich Zubehör, elektrische Geräte für den Haushalt auf den Gebieten der Ernährung und Gesundheit, nämlich elektrische Mixer mit integrierter Kochfunktion sowie mit integrierter Hack-, Mahl- und Wiegefunktion, elektrische Handmixer, elektrische Messer; elektrische Luftreinigungsgeräte, Kochbücher, Kleiderständer, Kleiderbügel, Kleiderhaken (nicht aus Metall), Bügelbretter und -tische, einschließlich Zubehör, Ge- und Verbrauchsmaterialien, die beim Bügeln benötigt werden, nämlich PTFE (Polytetrafluoroethylene)-Sohlen, Füllflaschen (für Wasser), Abstellunterlagen für Bügeleisen, Kabelhalter, Bügeltischbezüge, Teppiche, Auslegeware, Teppichbrücken, Teppichunterlagen, Gleitschutzteppiche, Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, Möbel, insbesondere Küchenmöbel sowie deren Teile und Zubehör, Einbauküchen, Ionenaustauscher (chemische Erzeugnisse), Adsorptionsmittel (chemische Erzeugnisse), insbesondere zur Behandlung von Wasser, chemische Erzeugnisse zur Behandlung von Wasser, Wasserenthärtungsmittel, destilliertes Wasser, Elektrische Geräte zum Filtrieren, Reinigen, Aufbereiten und Sterilisieren von Wasser, insbesondere Wasserfiltriergeräte, Wasserkocher mit Filtereinheit, Wasseraufbereitungsgeräte, Wassersterilisiergeräte, Wasserfilter, Trinkwasserfilter, Wasserfiltriergeräte, Wasseraufbereitungsgeräte, insbesondere zum Filtrieren, Reinigen, Aufbereiten und Sterilisieren von Wasser, Wasserzapfgeräte, Filterkartuschen mit Ionenaustauschern und/oder Adsorptionsmitteln, insbesondere für Wasserfilter, Wasserkocher, Wasserkocher mit Filtereinheit, Wasseraufbereitungsgeräte, Wasserreinigungsgeräte, Wassersterilisiergeräte, nicht-elektrische Haus- und Küchengeräte zur Wasseraufbereitung, insbesondere zum Filtrieren, Reinigen, Aufbereiten und Sterilisieren von Wasser.

Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a UMV.

BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG

Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 08/09/2008. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 28/04/2016 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.

Am 15/07/2016 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von drei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, gesetzt. Diese Frist wurde auf Antrag der Inhaberin bis zum 20/12/2016 verlängert.

Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.

Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Regel 40 Absatz 5 UMDV für verfallen erklärt.

Da keine Antwort von der Inhaberin der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für irgendeine der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.

Folglich muss die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 28/04/2016 als nicht eingetragen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die dem Antragsteller in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 6 sowie Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iii UMDV sind die an den Antragsteller zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Löschungsabteilung

Raphaël MICHE

 

Claudia SCHLIE

José Antonio GARRIDO OTAOLA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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