ENTSCHEIDUNG
der Fünften Beschwerdekammer
vom 13. Januar 2017
In dem Beschwerdeverfahren R 921/2016-5
Berbel Ablufttechnik GmbH | |
Sandkampstr. 100
48432 Rheine Deutschland |
Anmelderin / Beschwerdeführerin |
vertreten durch Corinna Vossius IP Group, Widenmayerstrasse 43, 80538 München, Deutschland
gegen
BSH Hausgeräte GmbH | |
Carl-Wery-Str. 34
81739 München Deutschland |
Widersprechende / Beschwerdegegnerin |
vertreten durch Huber & Schüssler, Truderinger Str. 246, 81825 München, Deutschland
BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 499 500 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 585 252)
erlässt
DIE FÜNFTE BESCHWERDEKAMMER
durch A. Pohlmann (Berichterstatter) als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 GMV, Artikel 1c Absatz 2 VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 des Beschlusses 2015−3 des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 23. Juni 2015 zur Übertragung von Beschwerden auf einzelne Mitglieder
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Sachverhalt
- Mit Anmeldung vom 18. Dezember 2014 beantragte die Berbel Ablufttechnik GmbH („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke
Moveline
als Unionsmarke für folgende Waren:
Klasse 1 – Aktivkohle; Chemische Verbindungen zum Filtern; Feste gashaltige Filtersubstanzen; Filterhilfsstoffe für die Reinigung von Flüssigkeiten; Filtermaterial [Kunststoffe im Rohzustand]; Filtermaterial [chemische Erzeugnisse]; Filtermaterial [mineralische Substanzen]; Filtermaterial [pflanzlich]; Filterstoffe [mineralische Substanzen]; Keramikpartikel als Filtermaterial; Mineralische Substanzen zum Filtrieren.
Klasse 11 – Abzugshauben mit Absauggebläsen; Dunstabzugshauben; Gewerbliche Luftreinigungsgeräte; Abluftfilter für Absauger [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Filter für Abzugshauben; Filter für Lüftungsgeräte; Filter für Dunstabzugshauben; Filter zur Luftreinigung; Ventilatoren für Dunstabzüge.
- Die Anmeldung wurde am 30. Dezember 2014 im Blatt für Unionsmarken veröffentlicht.
- Die BSH Hausgeräte GmbH („die Widersprechende“) legte am 26. März 2015 gegen die Waren in Klasse 11 der angemeldeten Marke Widerspruch ein.
- Sie stützte ihren Widerspruch auf Artikel Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Der Widerspruch wurde auf die ältere Unionsmarke Nr. 7054075 gestützt.
- Mit Entscheidung vom 20. April 2016 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch vollumfänglich statt und wies die Anmeldung für die Waren in Klasse 11 zurück. Die Widerspruchsabteilung erlegte die Kosten der Anmelderin auf.
- Die Anmelderin legte am 18. Mai 2016 Beschwerde ein.
- Die Widersprechende nahm den Widerspruch am 11. August 2016 zurück. Die Parteien informierten die Beschwerdekammer darüber, dass sie sich geeinigt hätten, auch hinsichtlich der Kosten.
Entscheidungsgründe
- Mit der Zurücknahme des Widerspruchs entfällt die Grundlage für das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren, die gegenstandslos geworden und einzustellen sind. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird nicht rechtskräftig.
- Für die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens gilt nach Artikel 85 Absatz 3 UMV, dass der Beteiligte, der ein Verfahren durch Zurücknahme des Widerspruchs beendet, die Kosten und Gebühren des anderen Beteiligten trägt. Nach Artikel 85 Absatz 5 UMV nimmt die Kammer eine davon abweichende Kostenvereinbarung der Parteien zur Kenntnis.
- Im vorliegenden Fall haben beide Parteien sich hinsichtlich der Kosten darauf geeinigt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens trägt.
Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
- Das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren werden aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs eingestellt.
- Jede Partei trägt die ihr im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst.
Signed
A. Pohlmann
|
|
|
Registrar:
Signed
H. Dijkema |
13/01/2017, R 921/2016-5, Moveline / move (fig.)