Activy Tea | Decision 2808791

WIDERSPRUCH Nr. B 2 808 791

LemonAid Beverages GmbH, Neuer Kamp 31, 20359 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Str. 6, 40213 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Jörg Heid, Welschbilligerstrasse 13, 54306 Kordel, Deutschland (Anmelder).

Am 25.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 808 791 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 430 648 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 430 648 für die Bildmarke ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 984 847 für die Wortmarke „ActiviTea“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 30: Tee.

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 32: Nichtalkoholische Getränke.

Die angefochtenen nichtalkoholischen Getränke enthalten als weiter gefasste Kategorie die Wässer und andere alkoholfreie Getränke der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

ActiviTea 

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.

Das gemeinsame Element „Tea“ hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen English verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.

Das Element „Tea“ wird mit einem nichtalkoholischen Getränk, nämlich einem mit dazu geeigneten Pflanzenteilen bereiteter Aufguss assoziiert (Tee). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „nichtalkoholische Getränke“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren.

Die Elemente „Activi“ der älteren Marke und „Activy“ haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.

Das Element „Tea“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Activ*“ und „Tea“ überein. Sie unterschieden sich jedoch in Bezug auf der Buchstaben „i“ der älteren Marke und „Y“ der angefochtenen Marke, die Trennung in zwei Wörter in der angefochtenen Marke, sowie in den Bildelementen der angefochtenen Marke (Größe und grüne Farbe). Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

 

In klanglicher Hinsicht sind die Zeichen identisch.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Darüber hinaus werden beide Zeichen als Ganzes als Hinweis auf „activity“ (Aktivität) verstanden. Da beide Zeichen als „Tee“ und „Aktivität“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen begrifflich identisch.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich, trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung und Schlussfolgerung

Die Waren sind identisch. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Grades der Unterscheidungskraft und des durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads des Durchschnittsverbrauchers kann man feststellen, dass die visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht ausreichen, um den visuellen Ähnlichkeiten und die klanglichen und begrifflichen Identität zwischen ihnen entgegenzuwirken, und deshalb besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr.

Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 984 847 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Claudia SCHLIE

José Antonio GARRIDO OTAOLA

Robert MULAC

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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