Balala Balala Balala | Decision 2809062

WIDERSPRUCH Nr. B 2 809 062

Schleich GmbH, Am Limes 69, 73527 Schwäbisch Gmünd, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, Germany (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Shenzhen Xinhangyuan Technology Co. Ltd. (Settled in Shenzhen Qianhai Business Secretary Ltd.), Room 201, Building A, No.1, Qianwan 1 Road, Qianhai Shenzhen-Hong Kong Cooperation Zone, Shenzhen City, Guangdong Province, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Metida Law Firm Zaboliene and Partners, Business Center Vertas, Gynéjų str. 16, 01109 Vilnius, Litauen (zugelassener Vertreter).

Am 15.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 809 062 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar 

Klasse 28: Spielzeug; Spiele.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 763 386 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 763 386 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 28. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2009 042 076 für die Wortmarke „Bayala“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 28:         Spiele, Spielzeug; Spielfiguren; Dekorationen und Zubehör für Spielfiguren und Spieldioramen (soweit in Klasse 28 enthalten).

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 28:         Spielzeug; Spiele.

Spielzeug; Spiele sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

Bayala

 

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.

Das angefochtene Zeichen besteht aus dem Wortelement „Balala“ und einem Bildbestandteil in Form eines Drachens. Beide Elemente sind mit einer Variation in der Position und Größe des Logos bzw. in der Farbe der Buchstaben und dem Hintergrund des Wortelements „Balala“ dreimal dargestellt.

Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Das Wortelement „Balala“ des strittigen Zeichens hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Ebenso ist das Bildelement in Form eines Drachen der angefochtenen Marke kennzeichnungskräftig, da es keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren hat.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Ba*ala“ überein. Sie unterschieden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „y“ der älteren Marke und „l“ der angefochtenen Marke, die Bildelemente der angefochtenen Marke (Logo, Hintergrund), sowie in der Wiederholung des Wortelementes ‚Balala‘ und des Bildelements  im Form eines Drachens in der angefochtenen Marke. Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht werden die Bildelemente der Anmeldemarke nicht ausgesprochen und das dreimal dargestellte Wortelement „Balala“ wird aus Gründen der Sprachenökonomie ein einziges Mal ausgesprochen. Daher stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstabenfolge /BA*ALA/ überein, die identisch in beiden Marken vorliegen. Die Aussprache der sich gegenüberstehenden Zeichen unterscheidet sich im Klang ihrer dritten Buchstaben, d. h. „Y“ des älteren Zeichens gegenüber „L“ der angefochtenen Marke. Insoweit sind die Zeichen klanglich stark ähnlich.

Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des Bildelementes des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung und Schlussfolgerung

Die Waren sind identisch. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke und des durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads des Durchschnittsverbrauchers kann man feststellen, dass die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht ausreichen, um den visuellen und starken klanglichen Ähnlichkeiten zwischen ihnen entgegenzuwirken, und deshalb besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2009 042 076 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Claudia SCHLIE

José Antonio GARRIDO OTAOLA

Ana MUÑÍZ RODRÍGUEZ

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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