MORILIVE | Decision 2758467

WIDERSPRUCH Nr. B 2 758 467

Henkel AG & Co. KGaA, Henkelstr. 67, 40589 Düsseldorf, Deutschland (Widersprechende)

g e g e n

Denis Raphael, Wangern 4, 23999 Insel Poel, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Urs Norman Straube, Schatzenberg 2, 77871 Renchen, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 18.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 758 467 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 35:

Klasse 3: Haarspülungen [für kosmetische Zwecke]; Kosmetika, als Set verkauft; kosmetische Haarpflegemittel; kosmetische Präparate für Haar und Kopfhaut; Lotionen für kosmetische Zwecke; Haarpflegemittel [für kosmetische Zwecke]; Haarpflegespülungen.

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haarspülungen (für kosmetische Zwecke), als Set verkaufte Kosmetika, kosmetische Haarpflegemittel, kosmetische Präparate für Haar, Lotionen für kosmetische Zwecke, Haarpflegemittel (für kosmetische Zwecke), Haarpflegespülungen, insbesondere über das Internet.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 100 373 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

        

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 100 373 (Wortmarke: „MORILIVE”) ein, und zwar gegen einige der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3 und 35. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung
Nr. 984 245 (Wortmarke: „LIVE“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 3:

Präparate zur Behandlung, zum Färben, Einfärben, Bleichen und Styling des Haars.                

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 35:

Klasse 3: Haarspülungen [für kosmetische Zwecke]; Kosmetika, als Set verkauft; kosmetische Haarpflegemittel; kosmetische Präparate für Haar und Kopfhaut; Lotionen für kosmetische Zwecke; Haarpflegemittel [für kosmetische Zwecke]; Haarpflegespülungen.

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haarspülungen (für kosmetische Zwecke), als Set verkaufte Kosmetika, kosmetische Haarpflegemittel, kosmetische Präparate für Haar und Kopfhaut, Lotionen für kosmetische Zwecke, Haarpflegemittel (für kosmetische Zwecke), Haarpflegespülungen, insbesondere über das Internet.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren

Die angefochtenen Haarspülungen [für kosmetische Zwecke]; kosmetische Haarpflegemittel; kosmetische Präparate für Haar; Haarpflegemittel [für kosmetische Zwecke]; Haarpflegespülungen sind in der weiter gefassten Kategorie der Präparate zur Behandlung des Haars der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Kosmetika, als Set verkauft; Lotionen für kosmetische Zwecke überschneiden sich mit den Präparate zur Behandlung, zum Färben, Einfärben, Bleichen und Styling des Haars der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen kosmetische Präparate für Kopfhaut stimmen mit den Waren der älteren Marke Präparate zur Behandlung, zum Färben, Einfärben, Bleichen und Styling des Haars im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Daher sind sie hochgradig ähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen

Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an. Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haarspülungen (für kosmetische Zwecke), als Set verkaufte Kosmetika, kosmetische Haarpflegemittel, kosmetische Präparate für Haar, Lotionen für kosmetische Zwecke, Haarpflegemittel (für kosmetische Zwecke), Haarpflegespülungen, insbesondere über das Internet eine geringe Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden.

Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich kosmetische Präparate für Kopfhaut haben keine Ähnlichkeit mit den Waren der älteren Marke. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich. Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nur hochgradig ähnlich sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal.

  1. Die Zeichen

LIVE

MORILIVE

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die gemeinsamen Bestandteile „LIVE“ haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Spanisch und Litauisch spricht.

Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.

Beide Marken haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.

In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht ist die ältere Marke vollständig als zweiter Bestandteil der angefochtenen Marke enthalten. Die Zeichen unterscheiden sich in dem Beginn der angefochtenen Marke  „MORI“. Auch wenn die angefochtene Marke dadurch mit acht Buchstaben doppelt so lang ist, bestehen durch die Identität des Wortes „LIVE“ Übereinstimmungen im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus, die zu einer durchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit führen. Entgegen der Auffassung des Anmelders kann durch die vollständige Übernahme der kennzeichnungskräftigen älteren Marke in die angefochtene Marke eine Zeichenähnlichkeit mittleren Grades auch nicht dadurch kompensiert werden, dass diese lediglich den zweiten Bestandteil darstellt. Dieser ist im Übrigen auch gleich lang wie der erste Bestandteil „MORI“ und damit nicht etwa kürzer.  

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich und teilweise unähnlich.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Dienstleistungen teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.

Die Marken sind schriftbildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.

Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, fehlender begrifflicher Abweichungen, der vollständigen Übernahme der älteren in die angefochtene Marke, der nicht mehr als durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr. Das gilt auch für die lediglich geringfügig ähnlichen Dienstleistungen aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen der Marken.

Soweit der Anmelder vorträgt, die Waren der älteren Marke seien in dem dafür vorgegebenen Widerspruchsformular unzutreffend angegeben worden, nämlich anstatt zutreffend Präparate zur Behandlung, zum Färben, Einfärben, Bleichen und Styling des Haars wurde (auch später in der Substantiierung) spezifiziert mitgeteilt Mittel zum Pflegen, Tönen, Färben, Blondieren, Festigen der Haare ist festzustellen, dass die Widersprechende eine Übersetzung aus dem Englischen vorgenommen hat, ohne dadurch jedoch durch eine etwas andere Formulierung den Schutzumfang unzulässig zu erweitern. Die behauptete Unwirksamkeit und damit Unzulässigkeit des Widerspruchs ist dadurch jedenfalls nicht gegeben.

Der Anmelder behauptet in seiner Stellungnahme, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die „LIVE“ enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt der Anmelder Bezug auf mehrere in der Europäischen Union eingetragene Marken. Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „LIVE“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand des Anmelders zurückgewiesen werden.

Im Übrigen reichen im Gegensatz zu der Auffassung des Anmelders die Abstände zwischen den Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinandergehalten werden können. Sie werden vielmehr den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim spanisch-/litauischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.


KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Peter QUAY

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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