OCKPI-T | Decision 2749235

WIDERSPRUCH Nr. B 2 749 235

DextraData GmbH, Girardetstr. 2-38, 45131 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Cremer & Cremer, St.-Barbara-Str. 16, 89077 Ulm, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Takeda Pharmaceutical Company Limited, 1-1, Doshomachi 4-chome, Chuo-ku, Osaka 540-8645, Japan (Anmelderin), vertreten durch Takeda GmbH, Arianna Lucheroni, Byk-Gulden-Str. 2, 78467 Konstanz, Deutschland (angestellter Vertreter).

Am 21/09/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 749 235 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 491 459 für die Bildmarke http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=127976990&key=7f661c7d0a84080262c4268ff8a38093ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 42. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 979 744 für die Bildmarkehttp://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=124449287&key=7f661c7d0a84080262c4268ff8a38093. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9         Software; Software zur Datenverarbeitung; sämtliche vorstehend genannten Waren nicht im Zusammenhang mit Druck-, Kopier-, Scan-, Fax- und Archivierungsaktivitäten in Computer-Netzwerken, nicht im Zusammenhang mit dem Versandfertigmachen von Dokumenten sowie nicht im Zusammenhang mit dem Energiemanagement von Druckern, Kopiergeräten, Scannern,  Faxgeräten und Archivierungsgeräten. 

Klasse 42         Beratung in Bezug auf Computer und Software; Beratungs- und Consultingdienste in Bezug auf Computerhardware; Beratungsdienste auf dem Gebiet von Computerhardware und -software; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Software as a Service (SaaS); sämtliche vorstehend genannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Druck-, Kopier-, Scan-, Fax- und Archivierungsaktivitäten in Computer-Netzwerken, nicht im Zusammenhang mit dem Versandfertigmachen von Dokumenten sowie nicht im Zusammenhang mit dem Energiemanagement von Druckern, Kopiergeräten, Scannern, Faxgeräten und Archivierungsgeräten.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 42         Experimente, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Pharmazeutika und Bereitstellung von dazugehöriger Anleitung, Beratung und Information. 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden sind die angefochtenen Experimente, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Pharmazeutika und Bereitstellung von dazugehöriger Anleitung, Beratung und Information den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 9 und 42 nicht ähnlich.

Zwar können Software und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computer und Software auch im Bereich der Forschung und Entwicklung von Pharmazeutika erforderlich sein. Dies begründet jedoch keine Ähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen mit den angefochtenen Experimente, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Pharmazeutika und Bereitstellung von dazugehöriger Anleitung, Beratung und Information; denn diese unterscheiden sich von den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke hinsichtlich ihrer Natur, Anbietern, angesprochenen Verkehrskreisen und Vertriebskanälen. Sie stehen nicht miteinander in Konkurrenz und ergänzen einander auch nicht dergestalt, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Nutzung oder Erbringung der anderen zwingend erforderlich wäre.

Anbieter von Experimenten, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Pharmazeutika und Bereitstellung von dazugehöriger Anleitung, Beratung und Information bieten üblicherweise weder Software an noch erbringen sie Beratungsdienste in Bezug auf Computer und Software. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke um spezifische Software bzw. Software- und Computer-Beratung für den Bereich Pharmazeutika-Forschung handeln würde. Selbst in diesem Fall wären die Erbringer der angefochtenen Dienstleistungen allenfalls das Zielpublikum der Waren und Dienstleistungen der älteren Marke, nicht jedoch Anbieter derselben.

Die Ansicht der Widersprechenden, die angefochtenen Experimente, Forschung und Entwicklung in Bezug auf Pharmazeutika und Bereitstellung von dazugehöriger Anleitung, Beratung und Information beinhalteten auch „Entwicklung von Software und Hardware für Experimente und Forschung in Bezug auf Pharmazeutika“ und „Beratung in Bezug auf softwaregestützte Forschung und Entwicklung von Pharmazeutika“ führt zu keiner anderen Beurteilung.

Denn die Entwicklung von Software und Hardware wird von der Spezifizierung der angemeldeten Dienstleistungen offensichtlich nicht abgedeckt; und selbst wenn im Rahmen der angemeldeten Dienstleistungen eine Anleitung, Beratung und Information auch in Hinblick auf „softwaregestützte“ Experimente, Forschung und Entwicklung von Pharmazeutika erfolgen sollte, ändert dies nichts daran, dass die angefochtenen Dienstleistungen sich von den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke, wie oben bereits dargelegt, hinsichtlich der für den Vergleich relevanten Faktoren unterscheiden.

Eine Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen liegt im Ergebnis daher nicht vor.

  1. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und Dienstleistungen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Peter QUAY

Tobias KLEE

Swetlana BRAUN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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