p ur | Decision 2746504

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 746 504
backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH, Jochen-Rindt-Str. 15,
1230 Wien, Österreich (Widersprechende), vertreten durch CMS Reich-Rohrwig
Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, Österreich
(zugelassene Vertreter)
g e g e n
Meraner Weinhaus GmbH, Industriezone 8, 39011 Lana, Italien (Anmelderin),
vertreten durch Anton Ausserer, Via Isarco 6, 39100 Bolzano (BZ), Italien
(zugelassener Vertreter).
Am 13.10.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 746 504 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die
folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 29: Kartoffelflocken.
Klasse 30: Back- und Konditoreiwaren; Verarbeitetes Getreide und Stärken für
Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und
Hefe; Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus
Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks;
Aus Müsli hergestellte Snacks; Brezeln; Lasagne; Cracker mit
Kräutergeschmack; Cracker mit Gemüsegeschmack;
Nudelfertiggerichte; Nudelgerichte; Pastagerichte; Pikantes
Gebäck; Pizzafertiggerichte; Pizzafertigböden; Snacks aus
Weizenvollkorn; Snacks aus Maismehl; Snackgerichte aus Weizen;
Weizenchips.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 388 283 wird für alle obigen Waren
zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen
weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EC) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 746 504 Seite: 2 von 8
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 388 283 (Bildmarke
ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 29 und 30.
Der Widerspruch beruht auf den internationalen Markenregistrierungen Nr. 958 216
(Wortmarke „PURPUR“) sowie Nr. 890 937 (Bildmarke
) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union.
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in
Bezug auf die internationalen Markenregistrierungen Nr. 890 937 mit
Schutzerstreckung auf die Europäische Union der Widersprechenden.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 30: Mehle; Getreidepräparate; Backmischungen; Brot und Backwaren;
Backgrundstoffe und Backmittel.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

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Klasse 29: Bananenchips; Bio-Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis;
Gesalzene Nüsse; Kandierte Nüsse; Kartoffelchips; Kartoffelflocken;
Kartoffelgnocchi; Nüsse [verarbeitet]; Nüsse [gewürzt]; Nährriegel auf Nussbasis;
Nuss-Snacks; Röstnüsse; Snacks auf der Basis von Nüssen; Speckchips.
Klasse 30: Back- und Konditoreiwaren; Verarbeitetes Getreide und Stärken für
Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Aus Cerealien
bestehende Snackerzeugnisse; Aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais
zubereitete Snacks; Aus Müsli hergestellte Snacks; Brezeln; Lasagne; Cracker mit
Kräutergeschmack; Cracker mit Gemüsegeschmack; Nudelfertiggerichte;
Nudelgerichte; Pastagerichte; Pikantes Gebäck; Pizzafertiggerichte;
Pizzafertigböden; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks aus Maismehl; Snackgerichte
aus Weizen; Weizenchips.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und
Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen
werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der
Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder
Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder
Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung
und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 29
Die angefochtenen Kartoffelflocken sind den Mehlen der Widersprechenden ähnlich,
da sie untereinander austauschbar sind (man kann Brot mit normalem Mehl backen
oder durch Kartoffelflocken ersetzen, oder Soßen anstatt mit Mehl mit
Kartoffelflocken andicken), sich an dieselben Abnehmer richten und über dieselben
Vertriebswege veräußert werden.
Die verbleibenden angefochtenen Bananenchips; Bio-Snackriegel auf Nuss- und
Samenbasis; Gesalzene Nüsse; Kandierte Nüsse; Kartoffelchips; Kartoffelgnocchi;
Nüsse [verarbeitet]; Nüsse [gewürzt]; Nährriegel auf Nussbasis; Nuss-Snacks;
Röstnüsse; Snacks auf der Basis von Nüssen; Speckchips sind den Waren der
Widersprechenden jedoch unähnlich, da sie weder in ihrer Art oder Benutzung, noch
im Hersteller übereinstimmen. Sie stehen auch in keinem Konkurrenz- oder
Substitutionsverhältnis.
Angefochtene Waren in Klasse 30
Backwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Das angefochtene verarbeitete Getreide ist ein Synonym für die Getreidepräparate
der Widersprechenden. Und die angefochtenen Backzubereitungen ein Synonym für
die Backmischungen der Widersprechenden. Folglich sind die Waren jeweils
identisch.
Die angefochtenen Konditoreiwaren sowie die Waren aus verarbeitetem Getreide
und Waren aus Stärken für Nahrungsmittel überschneiden sich mit den Backwaren
der Widersprechenden und sind somit identisch.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 746 504 Seite: 4 von 8
Die angefochtenen Stärken für Nahrungsmittel; Hefe sind in der weiter gefassten
Kategorie der Backgrundstoffe und Backmittel der Widersprechenden enthalten. Die
Waren sind folglich identisch.
Die angefochtenen Brezeln; Pikantes Gebäck sind in der weiter gefassten Kategorie
der Backwaren der Widersprechenden enthalten. Die Waren sind somit identisch.
Die angefochtenen Pizzafertiggerichte; Pizzafertigböden sind den Mehlen der
Widersprechenden ähnlich, da sie dieselbe Bestimmung haben. Sie stimmen ferner
in der Art der Nutzung, Endabnehmer und Hersteller überein.
Die angefochtenen Lasagne; Nudelfertiggerichte; Nudelgerichte; Pastagerichte; sind
den Getreidepräparaten der Widersprechenden geringfügig ähnlich, da sie in
denselben Vertriebsstätten an dieselben Endabnehmer angeboten werden. Ferner
stehen sie in einem Konkurrenzverhältnis zueinander.
Die angefochtenen aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Müsli
hergestellte Snacks; Snacks aus Weizenvollkorn; Snackgerichte aus Weizen;
Weizenchips stellen allesamt diverse Snacks aus unterschiedlichen Getreiden dar
und fallen unter die weiter gefasste Kategorie der Getreidepräparte der
Widersprechenden. Die Waren sind somit identisch.
Die verbleibenden angefochtenen aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais
zubereitete Snacks; Snacks aus Maismehl; Cracker mit Kräutergeschmack; Cracker
mit Gemüsegeschmack stellen Snacks dar und sind den Backwaren der
Widersprechenden ähnlich. Die Waren richten sich an dieselben Abnehmer, haben
denselben Zweck und, da sie jeweils als kleine Zwischenmahlzeiten dienen können,
stehen sie in einem Konkurrenzverhältnis.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren
an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als niedrig, da es sich um Güter des täglichen
Gebrauchs aus dem eher niedrigen Preissegment handelt.

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c) Die Zeichen
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine
ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung
einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen
würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen
der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57).
Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen
Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher
hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen
Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „PUR“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum
Beispiel in Ländern in denen Griechisch gesprochen wird. Somit hält es die
Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des
relevanten Publikums zu richten, der diese Sprache spricht.
Da das den Zeichen gemeine Element „PUR“ (im älteren Zeichen verdoppelt und
untereinander auf zwei Zeilen verteilt dargestellt) für das relevante Publikum keine
Bedeutung hat, ist es somit kennzeichnungskräftig.
Das ältere Zeichen besteht aus kennzeichnungskräftigen Wortelementen und einem
weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur. Die
Wortelemente sind daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement, welches sich
auf einen simplen Hintergrund in Rot/Magenta beläuft.
Das abstrakte Bildelement des angefochtenen Zeichens ist zwar nicht weniger
kennzeichnungskräftig als das Wortelement. Jedoch gilt grundsätzlich: Wenn
Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des

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Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der
Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu
tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch
ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03,
Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37). Die Anmelderin macht zwar geltend, dass es
sich bei diesem Bildelement um ein stilisiertes Blatt handelt, jedoch stellt das Amt in
Abrede, dass die maßgeblichen Verbraucher dies erkennen werden.
Keines der einander entgegenstehenden Zeichen weist ein Element auf, das als
dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „PUR“ überein. Sie
unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Stilisierung des besagten Wortelements,
der Bildelemente beider Zeichen (welches im älteren Zeichen nicht
kennzeichnungskräftig ist) sowie in der Verdoppelung des gemeinsamen
Wortelements in der älteren Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in
verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen
im Klang der Buchstaben PUR“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache
unterscheidet sich lediglich darin, dass die vorstehend genannten Buchstaben im
älteren Zeichen doppelt vorkommen, für die es im angefochtenen Zeichen keine
Entsprechungen gibt. Die ältere Marke besteht somit aus zwei identischen Silben
und das angefochtene Zeichen aus derselben Silbe, jedoch nur aus einer.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im
relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist,
beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte erst mit Entgegnung zur Stellungnahme der
Anmelderin geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder
Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Dies fand mithin
außerhalb der dafür maßgeblichen Substantiierungsfrist statt und kann nicht beachtet
werden.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen
Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als
normal anzusehen.

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e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97,
Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Für die identischen oder ähnlichen Waren besteht aufgrund der visuellen Ähnlichkeit
und der klanglichen großen Ähnlichkeit der Zeichen Verwechslungsgefahr. Die
Verwechslungsgefahr wird im vorliegenden Fall noch begünstigt durch den Umstand,
dass beim Erwerb der hier relevanten Waren von einem niedrigen
Aufmerksamkeitsgrad auszugehen ist.
Hinzu kommt, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit
bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er
sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis
behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Das beiden Zeichen gemeine Wortelement ist kennzeichnungskräftig und hat in
beiden Zeichen eine selbständig kennzeichnende Position. Es ist zwar richtig, dass
dieses Wortelement im angefochtenen Zeichen in einer stilisierten Schriftart
dargestellt ist, die sich von der des älteren Zeichens unterscheidet. Jedoch ist das
Wortelement in beiden Zeichen klar leserlich erkennbar. Ferner verfügen die Zeichen
zwar auch über unterschiedliche Bildelemente, jedoch ist das Bildelement der älteren
Marke nicht unterscheidungskräftig und dem kennzeichnungskräftigen abstrakten
Bildelement des strittigen Zeichens wird weniger Bedeutung beigemessen als dem
Wortelement. Darüber hinaus könnten die Verbraucher vorliegend annehmen, dass
es sich um eine Neuauflage derselben Marke handle oder um eine neue Produktlinie
vertrieben unter einer ähnlichen Marke desselben Unternehmens.
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander
gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine
Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und
annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen
oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die
Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim griechisch-sprachigen Teil des
Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch
teilweise auf Grundlage der internationalen die europäische Union benennende
Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c)
dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen
Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der
Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen
werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren
Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 746 504 Seite: 8 von 8
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8
Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet,
auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende internationale
Markenregistrierung Nr. 958 216 für die Wortmarke „PURPUR“ mit
Schutzerstreckung auf die Europäische Union gestützt:
Da diese Marke einen engeren Umfang von Waren, erfasst, kann das Ergebnis in
Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein
anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß
Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere
Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten
unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide
Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede
Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU Swetlana BRAUN Claudia MARTINI
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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