S line | Decision 2845348

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 845 348
Bircher Reglomat AG, Wiesengasse 20, 8222 Beringen, Schweiz
(Widersprechende), vertreten durch Patentanwälte und Rechtsanwalt Weiß, Arat
& Partner mbB, Zeppelinstr. 4, 78234 Engen, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Audi AG, Auto-Union-Str. 1, 85045 Ingolstadt, Deutschland (Anmelderin), vertreten
durch Annette Krah, Patentabteilung I/EZ-1, 85045 Ingolstadt, Deutschland
(zugelassene Vertreterin).
Am 13.10.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 845 348 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
Vorbemerkung
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und
Verordnung (ED) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 969 207 für die Wortmarke „S line“ ein, und zwar
gegen alle Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der internationalen
Markenregistrierung Nr. 1 137 778 der Wortmarke „S-Line“ mit Schutzerstreckung auf
die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung, jetzt Artikel 95 Absatz 1 UMV) ermittelt
das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es
sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das
Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten
beschränkt.

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Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine
geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) gibt das Amt der Widersprechenden
Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres
Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu
ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu
setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) muss die Widersprechende innerhalb
der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit
und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und
den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine
Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der
entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus
der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist
und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der
Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen Regel 19 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen
Teils geltenden Fassung).
Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere
Marke bei, auf der der Widerspruch beruht.
Am 27/03/2017 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der
„Cooling-off“Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese
Frist lief am 01/08/2017 ab.
Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marke keinen
Nachweis ein.
Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) wird der Widerspruch als unbegründet
abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19
Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils
geltenden Fassung) genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den
Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur
Einlegung des Widerspruchs belegt.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in
diesem Verfahren entstandenen Kosten.

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Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV
(ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV,
gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den
Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze
festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Renata COTTRELL Konstantinos MITROU Sigrid DICKMANNS
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.

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