WFL | Decision 2818576

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 818 576
WFL Millturn Technologies GmbH & Co.KG, Wahringerstraße 36, 4030 Linz,
Österreich (Widersprechende), vertreten durch Friedrich Jell, Bismarckstraße 9,
4020 Linz, Österreich (zugelassener Vertreter)
g e g e n
WFL Wirtschaftsförderung Lörrach GmbH, Marie-Curie-Strasse 8, 79539 Lörrach,
Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Werner Haring, Carl-Keller-Weg 1,
79539 Lörrach, Deutschland (zugelassener Vertreter)
Am 08/11/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 818 576 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die
folgenden angefochtenen Dienstleistungen:
Klasse 42: Designdienstleistungen; IT-Dienstleistungen; Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 802 721 wird für alle obigen
Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen
weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431
(UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen auf die
UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf
die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
dies ausdrücklich anders angegeben wird.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 802 721 (Bildmarke) ein, und zwar gegen
alle Dienstleistungen der Klasse 42. Der Widerspruch beruht auf den folgenden
älteren Gründen und Rechten:

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 818 576 Seite: 2 von 8
Widerspruchsgründ
e
Ältere Rechte
1
)
Artikel 8(1)(b) GMV österreichische Markeneintragung Nr. 246 952 „WFL“
(Wortmarke)
internationale Registrierung mit Benennung der
Europäischen Union Nr. 994 210 „WFL“ (Wortmarke)
2
)
Artikel 8(1)(a) GMV österreichische Markeneintragung Nr. 246 952 „WFL“
(Wortmarke)
internationale Registrierung mit Benennung der
Europäischen Union Nr. 994 210 „WFL“ (Wortmarke)
3
)
Artikel 8(4) GMV österreichische Unternehmensbezeichnung
„WFL Millturn GmbH & Co. KG“
Die Widerspruchsabteilung wird die älteren Rechte in der oben angegebenen
Reihenfolge prüfen.
I. VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
Österreichische Markeneintragung Nr. 246 952
a) Die Dienstleistungen
Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 42: Erstellen von Computerprogrammen für den Betrieb und die Funktion von
Werkzeugmaschinen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Materialbearbeitung.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 42: Designdienstleistungen; IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung
und Qualitätskontrolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder
Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder
Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung
und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sind identisch in beiden
Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 818 576 Seite: 3 von 8
Die angefochtenen IT-Dienstleistungen enthalten als weiter gefasste Kategorie das
Erstellen von Computerprogrammen für den Betrieb und die Funktion von
Werkzeugmaschinen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit
gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen
aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der
Widersprechenden.
Die angefochtenen Designdienstleistungen sind den Erstellen von
Computerprogrammen für den Betrieb und die Funktion von Werkzeugmaschinen
ähnlich, denn sie können in Herstellern, Vertriebswegen und Publikum
übereinstimmen.
Bei der angefochtenen Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle handelt es
sich um die Überprüfung gewisser Standards durch eine externe Kontrollstelle. Diese
Dienstleistungen weisen keinerlei Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der älteren
Marke auf. Sie stimmen weder in Zweck, Art, Anbietern, Publikum überein. Weder
konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen
Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit
besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der
Aufmerksamkeitsgrad reicht von normal bis hoch, da es sich teilweise um komplexe
und selten beanspruchte Dienstleistungen handelt.
c) Die Zeichen
WFL
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist Österreich.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 818 576 Seite: 4 von 8
Das ältere Zeichen ist eine Wortmarke bestehend aus den drei Buchstaben „WFL“.
Als Wortmarke ist sie in verschiedenen Standardschreibweisen, u.a. in Groß- und
Kleinschreibung, geschützt und enthält keinen dominanteren (stärker visuell ins Auge
fallenden) Bestandteil.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke bestehend aus den drei Buchstaben
„WFL“ in schwarzer, eckiger Schrift in Fettdruck. Der Buchstabe „L“ ist
spiegelverkehrt dargestellt. Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das
als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Die in beiden Zeichen enthaltene Buchstabenfolge „WFL“ hat für das relevante
Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Schriftbildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die kennzeichnungskräftige
Buchstabenfolge „WFL“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die
Schriftart und die unübliche Darstellung des Buchstabens „L“. Die Zeichen sind daher
schriftbildlich hochgradig ähnlich.
In klanglicher Hinsicht sind die Zeichen identisch, da die graphische Darstellung für
den phonetischen Vergleich irrelevant ist.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im
relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist,
beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft
verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise
unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Die
Aufmerksamkeit des Publikums reicht von normal bis hoch.
Die Zeichen sind phonetisch identisch und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Sie sind
normal kennzeichnungskräftig. Die Unterschiede in der Darstellung (Schriftart des
angefochtenen Zeichens sowie Spiegelung des Buchstabens „L“) werden aufgrund
der Kürze der Zeichen zwar wahrgenommen, reichen jedoch nicht aus, um eine

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 818 576 Seite: 5 von 8
Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Schließlich handelt es sich bei der älteren
Marke um eine Wortmarke, deren Schutzumfang verschiedene Schriftarten abdeckt.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die
Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr
besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der
österreichischen Marke Nr. 246 952 begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen
zurückzuweisen ist, die mit denjenigen der älteren Marke identisch oder zu ihnen
ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen Prüfung, Authentifizierung und
Qualitätskontrolle in Klasse 42 sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8
Absatz 1 UMV ist, ist der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen
richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückzuweisen.
Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 994 210
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die internationale
Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 994 210 „WFL“ gestützt.
Diese Marke ist zu der bereits verglichenen österreichischen Marke identisch und für
dieselben Dienstleistungen geschützt. Daher kann das Ergebnis in Bezug auf
Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle in Klasse 42, für die der
Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein.
Verwechslungsgefahr hinsichtlich dieser Dienstleistungen besteht also nicht.
II. DOPPELIDENTITÄT– ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV gestützt wird, ebenfalls hinsichtlich der noch
verbleibenden Dienstleistungen zurückzuweisen ist, weil die Zeichen nicht identisch
und die verbliebenen Dienstleistungen unähnlich sind.
III. NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR
BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV
Die Widersprechende machte auch die österreichische Unternehmensbezeichnung
„WFL Millturn GmbH & Co. KG“ als älteres Recht geltend.
Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht
eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten
Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete
Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den
Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:
(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke,
gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in
Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind
(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer
jüngeren Marke zu untersagen.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 818 576 Seite: 6 von 8
Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen den folgenden
Anforderungen:
Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im
geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt
worden sein.
Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens
maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an
dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben,
einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt
werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.
Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt
den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich
relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das
Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine
geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) gibt das Amt der Widersprechenden
Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres
Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu
ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu
setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) muss die Widersprechende innerhalb
der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit
und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und
den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Benutzungsnachweis des älteren Rechts
Die Bedingung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist eine konstitutive
Voraussetzung, ohne die das betreffende Zeichen keinerlei Schutz gegen die
Eintragung einer Unionsmarke genießt, und sie besteht unabhängig von den
Voraussetzungen, die das nationale Recht für den Erwerb des ausschließlichen
Rechts aufstellt.
Die Widersprechende legte bezüglich des Kennzeichens, auf das der Widerspruch
gestützt wird, keinerlei Nachweise für die Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor.
Anwendbares nationales Recht
Es obliegt der Widersprechenden, alle erforderlichen Informationen für die
Entscheidung vorzulegen, einschließlich der Angabe des anwendbaren Rechts und

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 818 576 Seite: 7 von 8
Vorlage aller erforderlichen Informationen für dessen ordnungsgemäße Anwendung.
Nach der Rechtsprechung obliegt es der Widersprechenden „… nicht nur, vor dem
EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass sie die nach den nationalen
Rechtsvorschriften, deren Anwendung sie begehrt, erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt, … sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser
Rechtsvorschriften ergibt.“ (05/07/2011, C263/09 P, Elio Fiorucci, EU:C:2011:452,
§ 50). Die vorzulegenden Nachweise müssen es der Widerspruchsabteilung
ermöglichen, mit Sicherheit festzustellen, dass in dem fraglichen Recht ein
bestimmter Rechtsanspruch vorgesehen ist, sowie die Bedingungen für den Erwerb
dieses Rechtsanspruches. Die Nachweise müssen ferner Klarheit darüber
verschaffen, ob die Inhaberin des Rechts befugt ist, die Benutzung einer jüngeren
Marke zu untersagen, sowie die Bedingungen, unter denen dieser Rechtsanspruch
gilt und gegenüber einer jüngeren Marke durchsetzbar ist.
Zur Anwendung von nationalem Recht muss die Widersprechende die einschlägigen
Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften bezüglich der Voraussetzungen für
den Erwerb von Rechten und des Schutzumfangs des Rechts anführen. Die
Widersprechende muss Angaben zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften
(Artikelnummer sowie Nummer und Titel der Rechtsvorschrift) und zu deren Inhalt
(Text) machen, indem sie diese entweder vorlegt oder in einer Veröffentlichung, die
sie ihrem Antrag beifügt, entsprechend markiert (z. B. Auszüge aus einem Amtsblatt,
eines Gesetzeskommentars oder eines Gerichtsurteils). Da die Widersprechende
verpflichtet ist, einen Nachweis über den Inhalt des anwendbaren Rechts zu
erbringen, muss sie die anwendbare Rechtsvorschrift in der Originalsprache
vorlegen. Handelt es sich dabei nicht um die Verfahrenssprache, muss die
Widersprechende zudem eine vollständige Übersetzung der geltend gemachten
Rechtsvorschriften gemäß den Standardvorschriften über die Substantiierung
einreichen.
Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keine Informationen bezüglich des
rechtlichen Schutzes für die Art des geltend gemachten gewerblichen
Schutzzeichens der Widersprechenden, nämlich einer österreichischen
Unternehmensbezeichnung, vorgelegt. Die Widersprechende hat keine
Informationen über den möglichen Inhalt des geltend gemachten Rechts oder die von
der Widersprechenden zu erfüllenden Voraussetzungen, um die Benutzung der
angefochtenen Marke in den einzelnen von der Widersprechenden angegebenen
Mitgliedstaaten zu untersagen, vorgelegt.
Somit ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV nicht begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß
Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere
Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten
unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind
beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt
jede Partei ihre eigenen Kosten.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 818 576 Seite: 8 von 8
Die Widerspruchsabteilung
Renata COTTRELL Julia SCHRADER Sigrid DICKMANNS
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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