TWA | Decision 2717422

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 717 422
Edeka Zentrale AG & Co. KG, New-York-Ring 6, 22297 Hamburg, Deutschland
(Widersprechende), vertreten durch Tim Christiansen, New-York-Ring 6, 22297
Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Thomas Plümacher, Rosastr. 46, 45130 Essen, Deutschland (Anmelder), vertreten
durch BBS Bier Brehm Spahn Partnerschaft Rechtsanwälte, Brandstwiete 46,
20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 13.10.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 717 422 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG:
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EC) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431
(UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen auf die
UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf
die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 356 678 TWA“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen
alle Waren der Klasse 34. Der Widerspruch beruht auf der deutschen
Markeneintragung Nr. 302 011 061 367 (Bildmarke). Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder

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gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 34: Tabakwaren, nämlich Filterzigaretten
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 34: Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe;
Raucherartikel; Streichhölzer; Feuerzeuge; Verdampfer für den persönlichen
Gebrauch und elektronische Zigaretten sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür;
Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den
genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes einschließlich“ im Warenverzeichnis des
Anmelders ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in
der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie
beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von
Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt
wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie
aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der
Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder
Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder
Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung
und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 34
Die angefochtenen Waren Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe;
enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Tabakwaren, nämlich
Filterzigaretten der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die
Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht
von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der
Widersprechenden.
Die angefochtenen Raucherartikel enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren
Filterzigaretten der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit
gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern
kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

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Die angefochtenen Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische
Zigaretten sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten sind den Filterzigaretten der
Widersprechenden ähnlich. Die Vergleichswaren stimmen in ihrem
Verwendungszweck und –methode überein, richten sich an dieselben Verbraucher
und stehen miteinander im Wettbewerb. Daher sind diese Waren ähnlich.
Die angefochtenen Streichhölzer; Feuerzeuge sind den älteren Waren
Filterzigaretten geringfügig ähnlich, da sie in denselben Vertriebsstätten denselben
Endverbrauchern zum Verkauf angeboten werden.
Die angefochtenen Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser
Klasse enthalten [Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe;
Raucherartikel; Streichhölzer; Feuerzeuge; Verdampfer für den persönlichen
Gebrauch und elektronische Zigaretten sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür]
sind den älteren Waren Tabakwaren, nämlich Filterzigaretten nur geringfügig ähnlich:
sie können über dieselben Vertriebsstätten denselben Endabnehmern zum Verkauf
angeboten werden.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu verschiedenen Graden
für) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.
Obwohl Tabakerzeugnisse verhältnismäßig billige Massenkonsumgüter sind, wird bei
Rauchern davon ausgegangen, dass sie besonders sorgfältig und wählerisch sind,
was die Marke der Zigaretten, die sie rauchen, betrifft; daher wird bei
Tabakerzeugnissen ein hoher Grad an Markentreue und Aufmerksamkeit
angenommen. Dies ist durch mehrere Entscheidungen der Beschwerdekammer
bestätigt worden (z. B. in der Entscheidung vom 26/02/2010, R 1562/2008-2, victory
Slims (Bildmarke) / VICTORIA et al., in der festgestellt wurde, dass die Verbraucher
von Waren der Klasse 34 im Allgemeinen sehr aufmerksam und markentreu sind,
sowie in der Entscheidung vom 25/04/2006, R 61/2005-2, GRANDUCATO /
DUCADOS et al.).
c) Die Zeichen
TWA
Ältere Marke Angefochtene Marke

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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine Bildmarke bestehend aus der in Großbuchstaben
abgebildeten Buchstabenfolge „TAWA“ und den in sehr viel kleinerer Schriftgröße
darunter abgebildeten Wortelementen „AMERICAN BLEND“. Die weiteren einzelnen
Bestandteile stehen in einer grafischen Gestaltung, die einer Zigarettenpackung
nachgeahmt ist.
Demgegenüber besteht die angefochtene Marke aus dem Wortelement „TWA“. Da
dieses Element keinen Bedeutungsgehalt aufweist, ist es normal
kennzeichnungskräftig.
Das Element „AMERICAN BLEND“ in der älteren Marke ist ein aus dem Englischen
stammender Begriff, der sehr häufig auf Tabakerzeugnissen (Zigarettenpäckchen)
abgebildet ist und vom maßgeblichen Publikum ohne Weiteres mit dem
Bedeutungsgehalt „amerikanische Mischung“ verstanden wird. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich
„Tabakwaren“ zuzuordnen sind, ist dieses Element für diese Waren nicht
kennzeichnungskräftig. Das Wortelement „TAWA“ hingegen wird mit keiner
Bedeutung in Verbindung gebracht und ist für die relevanten Waren weder
beschreibend, noch anspielend oder anderweitig schwach ist und daher normal
kennzeichnungskräftig. Die grafische Gestaltung, in der die Wortelemente eingefasst
sind, sind vorwiegend dekorativer Natur und daher nur schwach
kennzeichnungskräftig.
Das ältere Zeichen besteht somit aus dem kennzeichnungskräftigen Wortelement
„TAWA“ und weniger bzw. nicht kennzeichnungskräftigen Wort- und Bildelementen.
Zudem ist der kennzeichnungskräftige Bestandteil „TAWA“ das dominante Element,
da es aufgrund seiner mittigen Position und Größe am stärksten ins Auge springt.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der
Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den
Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das
Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr
Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird
(14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „T*WA überein. Sie unterscheiden sich
jedoch in Bezug auf den zweiten zusätzlichen Buchstaben „A“ an zweiter Position in
der älteren Marke, sowie aufgrund der zusätzlichen nicht kennzeichnungskräftigen
Wortbestandteile „AMERICAN BLEND“ und der schwachen grafischen
Ausgestaltungselemente in der älteren Marke.
Die Zeichen sind schriftbildlich daher unterdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke zweisilbig als /TA-WA/ ausgesprochen,
wobei die erste Silbe betont wird. Aufgrund der viel kleineren Schriftgröße der
zusätzlichen Wortbestandteile „AMERICAN BLEND“ ist nicht davon auszugehen ist,
dass der maßgebliche Verkehr diese bei Benennung der Marke aussprechen wird.

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Demgegenüber wird die angefochtene Marke aufgrund der Konsonantenfolge /TW/
unter Bezugnahme auf die einzelnen Buchstaben dreisilbig als /TE-WE-A/, mit
Betonung auf der letzten Silbe, ausgesprochen. Dennoch ist festzustellen, dass sich
die Zeichen eindeutig in ihrer Silbenzahl, Vokalfolge und Intonation unterscheiden, da
die Gleichförmigkeit der Silbenfolge aufgrund der beiden Vokale /TA-WA/ in der
älteren Marke gegenüber den einzeln ausgesprochenen Buchstaben /TE-WE-A/ ein
gänzlich unterschiedliches Klangbild und einen anderen Klangrhythmus ergibt.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen klanglich nur gering ähnlich sind.
Begrifflich wird das in der älteren Marke enthaltene Element „AMERICAN BLEND“ –
obwohl das Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im
relevanten Gebiet hat – mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht.
Da dieser Bestandteil jedoch, wie ausgeführt, nicht kennzeichnungskräftig ist und
daher nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen kann, ist dieser Bestandteil in
Bezug auf den begrifflichen Vergleich irrelevant und beeinflusst den begrifflichen
Aspekt bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft
verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht
kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter
Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Der Vergleich der Zeichen hat anhand einer Gesamtbetrachtung der bildlichen,
klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zu erfolgen. Hierbei ist auf den
Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der
jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hervorrufen, wobei
insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu
berücksichtigen sind.
Die einander gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise (zu
unterschiedlichem Grad) ähnlich.
Die Vergleichszeichen stimmen zwar in drei von insgesamt vier Buchstaben des
kennzeichnungskräftigen und dominanten Wortelements „T*WA“ der älteren Marke
überein; die Zeichen unterscheiden sich aber im Übrigen.

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In ihrer Gesamtheit hebt sich die angegriffene Marke sowohl in schriftbildlicher als
auch insbesondere in klanglicher Hinsicht deutlich von der älteren Marke ab. Die
angefochtene Marke mit ihren einzeln ausgesprochenen Konsonanten und nur einem
Vokal /TWA/ wirkt in ihrem Klangverlauf deutlich härter und knapper als die ältere
Marke mit ihren weicheren aufeinanderfolgenden Vokalen /A-A/. Zudem sind die
Vergleichswörter recht kurz, was zusätzlich dazu führt, dass die vorhandenen
Abweichungen deutlicher wahrgenommen werden als bei längeren Wörtern.
Die Widersprechende trägt vor, dass die Zeichen in ihren jeweiligen Wortanfängen
und –enden übereinstimmen, die vom Verbraucher stärker beachtet würden.
Das Amt kann sich dem Vorbringen der Widersprechenden nicht anschließen. Allein
der Umstand, dass die Übereinstimmung in der Buchstabenfolge „T*WA“ den
Wortanfang und das Ende der angegriffenen Marke bildet, führt vorliegend nicht zu
einem verwechslungsfähigen Gesamteindruck der Vergleichszeichen. Das Publikum
nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten, ohne sie
einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Im vorliegenden Fall
weisen die Vergleichswörter TAWA bzw. TWA zwar Unterschiede in nur einem
Buchstaben auf. Allerdings handelt es sich bei diesen Wörtern um kurze Zeichen,
und die Tatsache, dass sie sich nur bei einem Buchstaben unterscheiden, gilt als
relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Es
wurde bereits eingehend dargelegt, dass der zusätzliche Buchstabe „A“ in der älteren
Marke zu einem deutlichen Unterschied sowohl in schriftbildlicher als auch und
insbesondere in klanglicher Hinsicht führt.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden halten daher die Abweichungen sowohl
in schriftbildlicher als auch insbesondere in klanglicher Hinsicht einen ausreichenden
Abstand ein.
Aus den vorgenannten Gründen und vor dem Hintergrund, dass der maßgebliche
Verkehr den Waren mit großer Aufmerksamkeit begegnet, sind die Unterschiede
zwischen den Zeichen daher ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der
Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte und vor dem Hintergrund eines
erhöhten Aufmerksamkeitsgrades der maßgeblichen Verkehrskreise, besteht seitens
der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch
zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in
diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV
(ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV,
gültig bis 01/10/2017) bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den
Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze
festzusetzen sind.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 717 422 Seite: 7 von 7
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER Sigrid DICKMANNS Denitza STOYANOVA-
VALCHANOVA
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.

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